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28. Beschränkung des Gewerbebetriebes im Umherziehen.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
IIIc. Nr. 3552/724.
Auf Grund des Artikels 66 der Reichsverfassung in
Berbindung mit § 9b des Preuhischen Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und des Reichs-
gesetzes vom 11. 12. 15 wird im A#lesu der öffentlichen
Sicherheit für die Dauer des Kriegszustandes für den
Bezirk des XI. Armeekorps folgender
Befehl
erlassen:
Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen
(zu vergl. Titel III der Reichsgewerbeordnung) ist
1. das Aufsuchen von Bestellungen auf Photographie-
Vergrößerungen und Herkleinerungen, welche dem
Cassel, den 10. 2. 1916.
Gedenken an Heeresangehörige oder an gefallene-
Kriegstellnehmer zu dienen bestimmt sind, sowie-
sonstige dem gleichen Zwecke dienende Nachbildungen.
und Gedenkblätter;
2. das Feilbieten von Umrahmungen für Bildwerke und.
Gedenkblätter der unter 1 genannten Art.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis.
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit.
Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünszehnhundert Mark-
bestraft.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Insanterie.
29. Mitteilungspflicht der Arbeitsnachweise.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
IIIc. Nr. 4866/1088.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 sowie des Gesetzes
vom 11. 12. 15 bestimme ich
1. Dem von einer Gemeinde, einem weiteren Kommunal=
verbande oder von einem Bundesstaate errichteten
oder unmittelbar unterstützten Arbeitsnachweise haben
die übrigen an dem Geschäftssitze oder in dem wirt-
schaftlichen Bezirk des gemeindlichen usw. Nachweises
tätigen, nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeits-
nachweise zweimal wöchentlich an den Tagen, an denen
dem Kaiserlichen Statistischen Amt Meldung erstattet
wird, schriftlich lunter Benutzung des Vordruckes)
oder telephonisch die Zahl der Arbeitsgesuche und
offenen Stellen mitzuteilen, die sie bis zum Zeit-
punkte der Mitteilung nicht erledigen konnten und
voraussichtlich binnen weiteren zwei Tagen nicht er-
ledigen können.
. Diese Vorschrift findet auf Arbeitsnachweise für kauf-
männische, technische und Bureau-Angestellte sowie
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Cassel, den 10. 2. 1916.
auf Arbeitsnachweise, die von der Pflicht, zweimal.
wöchentlich an das Kaiserliche Statistische Amt in
Berlin Meldung zu erstatten, durch die Landeszentral-
behörde befreit sind, keine Anwendung.
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise-
sind außerdem verpflichtet, auf Ansuchen der gemeind-
lichen usw. Arbeitsnachweise und der Landes- und
bande weitere Aufschlüsse
zu erteilen, soweit diese verlangt werden, um einen
genaueren überblick über die Lage des Arbeitsmarktes-
zu erhalten. Gleiche Aufschlüss e sind von den Ar-
beitsnach den Landes= und.
auf deren An-
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suchen zu erteilen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu.
einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
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Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
30. Verbreitung von Druckschriften ohne Angabe des Druckers, Verlegers usw.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
PresserAbteilung.
Le. Nr. A. 273.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit § 9b des Preußischen. Gesetes, über den
Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und des Reichs-
gesetzes vom 11. 12. 15 wird im Interesse der deenrchen
Sicherheit für die Dauer des Kriegszustandes für den
Bezirk des XI. Armeekorps folgender
Befehl
erlassen:
Cassel, 19. 2. 1916.
Verbreiter (Boten, Zettelverteiler, „Kolporteure“ usw.).
von Druckschriften, auf denen die im § 6 des Gesetzes über
die Presse vom 7. 5. 1874 vorgeschriebene Angabe des-
Namens und Wohnortes des Druckers oder des Ver-
legers, Verfassers, Herausgebers fehlt, werden, sofern.
die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen.
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis.
zu fünfzehnhundert Mark bestraft.