Full text: Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

Die gleiche Strafe trifft Personen, bei denen Druck- 
schriften der vorbezeichneten Art gefunden werden, sofern 
aus den Umständen, insbesondere der Anzahl der vor- 
gefundenen Stücke, auf die Absicht einer Verbreitung 
geschlossen werden kann. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
31. Verabfolgung von alkoholischen Getränken in der Bahnhofswirtschaft Cassel. 
Stellv. Genkdo. XI. A--K. 
III. Nr. 1878. 
Auf Grund des Artikels 68 der Neichsverfassung in 
Verbindung mit dem § ob des Preußischen Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und mit dem 
Reichsgesetz vom 11. 12. 1915 wird für die Dauer des 
Kriegszustandes nachstehendes 
Verbot 
erlassen. 
& 1. 
Die Verabfolgung von alkoholischen Getränken in der 
Bahnhofswirtschaft Cassel während der Zeit von 12 Uhr 
32. Ausführungsbestimmung 
Inspektion der Kriegsgefangenlager XI. A.-K. 
Ib. Nr. 955/16. 
Auf Grund der Ermächtigung des stellv. General= 
kommandos XI. Armeekorps vom I. 3. 16 IIIc. Nr. 1704 
erläßt die Inspektion zum Befehl des stellv. General= 
kommandos XI. A.-K. vom 3. 3. 16, III. Nr. 14367/1544") 
folgende Ausführungsbestimmungen: 
Die Überlassung von 
1. Nahrungs= und Genußmitteln außer Alkohol 
  
Cassel, den 11. 3. 1916. 
nachts bis 5 Uhr morgens ist nur an durchreisende Per- 
sonen, die sich als solche durch Fahrkarte ausweisen, ge- 
stattet. Die Verabreichung von alkoholischen Getränken 
während der genannten Zeit an andere Personen wird 
verboten. 
82. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr und beim Vorliegen mildernder Umstände 
kt at oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark 
estraft. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
zum Befehl vom 3. 3. 15. 
Cassel, den 15. 3. 1916. 
2. Bekleidungsstücken mit Ausnahme von Röcken, Hosen, 
Mänteln und Kopfbedeckungen, 
3. Putz= und Waschmitteln, Tabak, Wäschestücken, Spielen, 
Uhren, Behältnissen für Aufbewahrung von Sachen, 
Unterhaltungsgegenständen, illustrierten Zeitschriften 
und geeigneten Büchern an Kriegsgefangene auf land- 
wirtschaftlichen Arbeitskommandos ist gestattet. 
An sämtliche Kommandanturen der Kriegsgefangenenlager zur Bekanntgabe an die Arbeitgeber, bei denen Kriegs- 
gefangene beschäftigt sind. 
(Vgl. hierzu Ziffer 33). 
von Gersdorff. 
33. Verhalten der Bevölkerung gegenüber den anßerhalb der Lager auf Arbeit befindlichen 
Kriegsgefangenen. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
Ib. Nr. 5985/16. 
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in 
Verbindung mit den §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und des 
Reichsgesetzes vom 11. 12. 1915 verordne ich im Interesse 
der öffentlichen Sicherheit über das Verhalten der Be- 
völkerung gegenüber den außerhalb der Kriegsgefangenen- 
lager auf Arbeit befindlichen Kriegsgefangenen was folgt: 
  
Cassel, den 1. 4. 1916. 
1. Die Bevölterung hat ihren Verkehr mit den Kriegs- 
gefangenen auf die durch deren Arbeit, Unterbringung 
und Verpflegung gebotenen Verrichtungen zu be- 
schränken. 
Jede darüber hinausgehende vertrauliche An- 
näherung wird verboten. 
*) Der unter Nr. 4 auf Seite 2 dieser Zusammenstellung abgedruckte Befehl vom 3. 3B. 15 trägt dort 
915. 4 
irrtümlich als Ausstellungstag den 5. 3. 1
	        
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