Die gleiche Strafe trifft Personen, bei denen Druck-
schriften der vorbezeichneten Art gefunden werden, sofern
aus den Umständen, insbesondere der Anzahl der vor-
gefundenen Stücke, auf die Absicht einer Verbreitung
geschlossen werden kann.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
31. Verabfolgung von alkoholischen Getränken in der Bahnhofswirtschaft Cassel.
Stellv. Genkdo. XI. A--K.
III. Nr. 1878.
Auf Grund des Artikels 68 der Neichsverfassung in
Verbindung mit dem § ob des Preußischen Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und mit dem
Reichsgesetz vom 11. 12. 1915 wird für die Dauer des
Kriegszustandes nachstehendes
Verbot
erlassen.
& 1.
Die Verabfolgung von alkoholischen Getränken in der
Bahnhofswirtschaft Cassel während der Zeit von 12 Uhr
32. Ausführungsbestimmung
Inspektion der Kriegsgefangenlager XI. A.-K.
Ib. Nr. 955/16.
Auf Grund der Ermächtigung des stellv. General=
kommandos XI. Armeekorps vom I. 3. 16 IIIc. Nr. 1704
erläßt die Inspektion zum Befehl des stellv. General=
kommandos XI. A.-K. vom 3. 3. 16, III. Nr. 14367/1544")
folgende Ausführungsbestimmungen:
Die Überlassung von
1. Nahrungs= und Genußmitteln außer Alkohol
Cassel, den 11. 3. 1916.
nachts bis 5 Uhr morgens ist nur an durchreisende Per-
sonen, die sich als solche durch Fahrkarte ausweisen, ge-
stattet. Die Verabreichung von alkoholischen Getränken
während der genannten Zeit an andere Personen wird
verboten.
82.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahr und beim Vorliegen mildernder Umstände
kt at oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
estraft.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
zum Befehl vom 3. 3. 15.
Cassel, den 15. 3. 1916.
2. Bekleidungsstücken mit Ausnahme von Röcken, Hosen,
Mänteln und Kopfbedeckungen,
3. Putz= und Waschmitteln, Tabak, Wäschestücken, Spielen,
Uhren, Behältnissen für Aufbewahrung von Sachen,
Unterhaltungsgegenständen, illustrierten Zeitschriften
und geeigneten Büchern an Kriegsgefangene auf land-
wirtschaftlichen Arbeitskommandos ist gestattet.
An sämtliche Kommandanturen der Kriegsgefangenenlager zur Bekanntgabe an die Arbeitgeber, bei denen Kriegs-
gefangene beschäftigt sind.
(Vgl. hierzu Ziffer 33).
von Gersdorff.
33. Verhalten der Bevölkerung gegenüber den anßerhalb der Lager auf Arbeit befindlichen
Kriegsgefangenen.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
Ib. Nr. 5985/16.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit den §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und des
Reichsgesetzes vom 11. 12. 1915 verordne ich im Interesse
der öffentlichen Sicherheit über das Verhalten der Be-
völkerung gegenüber den außerhalb der Kriegsgefangenen-
lager auf Arbeit befindlichen Kriegsgefangenen was folgt:
Cassel, den 1. 4. 1916.
1. Die Bevölterung hat ihren Verkehr mit den Kriegs-
gefangenen auf die durch deren Arbeit, Unterbringung
und Verpflegung gebotenen Verrichtungen zu be-
schränken.
Jede darüber hinausgehende vertrauliche An-
näherung wird verboten.
*) Der unter Nr. 4 auf Seite 2 dieser Zusammenstellung abgedruckte Befehl vom 3. 3B. 15 trägt dort
915. 4
irrtümlich als Ausstellungstag den 5. 3. 1