2. Die Kriegsgefangenen sollen wohlwollend behandelt
werden und das ihrer Arbeitsleistung Angemessene
durch die für sie verantwortlichen Personen erhalten.
Verboten sind Zuwendungen durch andere in-
ländische Personen, soweit nicht im Einzelfalle die
Lagerkommandantur die Genehmigung dazu erteilt hat.
Nicht unter das Verbot fallen Einkäufe, die
die Kriegsgefangenen aus eigenen Mitteln bewirken,
soweit nicht von der Inspektion der Kriegsgefangenen-
lager der Einkauf besonderer Gegenstände unter-
sagt worden ist.“)
A. Die Bewegungsfreiheit der nicht unter unmittelbarer
militärischer Bewachung stehenden Kriegsgefangenen
bleibt auf den Bereich des Ortes oder der Gemeinde
beschränkt. Wenn im Einzelfalle die Arbeits= oder
S.
Unterbringungsverhältnisse eine Einschränkung oder
Erwelterung des Bewegungsbereichs fordern, ist dies
durch die Lagerkommandanturen anzuordnen.
Verboten wird den Kriegsgefangenen, den ihnen
zur freien Bewegung zugewiesenen Bereich eigen-
mächtig zu verlassen. Versuch und Beihilfe sind
strafbar. -
Alle Postsachen der Kriegsgefangenen, auch der außer-
halb der Lager auf Arbeit befindlichen, die eingehenden
so gut wie die ausgehenden, müssen die Postprüfungs=
stellen der Kriegsgefangenenlager durchlaufen, soweit
nicht im Einzelfalle die Inspektion der Kriegsgefangenen-
lager anders verfügt.
Verboten wird jede Ubermittelung von Postsachen
unter Umgehung der Postprüfungsstellen der Kriegs-
gefangenenlager. Beihilfe und Versuch sind strafbar.
Verboten bleibt jede Begünstigung oder Beihilfe zu
Fluchtversuchen Kriegsgefangener gemäß dem Befehl
vom 17. 7. 1915 (siehe Seite 5). Dieser Befehl wird.
hiermit ausdrücklich ausgedehnt auch auf die nicht
mehr unter unmittelbarer militärischer Bewachung.
befindlichen Kriegsgefangenen einschl. der Zivil-
gefangenen. «
.ZuwiderhandlunqugegendieZissern1—4Al-fätze2
und Ziffer 6 werden nach den eingangs genannten
Gesetzen bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekannt-
machung in Kraft.
—
—
—
Der Kommandierende General
von Haugwistz
General der Infanterie.
*) Der Befehl der Inspektion der Kriegsgefangenenlager vom 2. 4. 1916 ist nachstehend abgedruckt.
Inspektion der Kriegsgefangenenlager XI. A.-K.
Ib. Nr. 2070.
Auf Grund der Ermächtigung des stellv. General-
kommandos Xl. Armeekorps vom 31. 3. 16 Ib Nr. 5985/16
wird folgendes bestimmt:
1. Kriegsgefangenen dürfen weder als Geschenke noch
gegen Entgelt überlassen werden:
Waffen aller Art,
Korten, Reisehandbücher, Pläne, Eisenbahn-Kurs-
bücher, Kompasse, sowie sonstige Gegenstände,
welche geeignet sind, den Kriegsgefangenen das
Entweichen zu erleichtern,
Cassel, 2. 4. 1916.
Alkohol enthaltende Getränke — mit Ausnahme-
von Weißwein und leichtem Bier in Mengen
nicht über ½ Liter —,
Röcke, Hosen, Mäntel, Kopfbedeckungen,
Kuchen, Semmeln, Brot.
2. Der Besuch der Schankräume von Wirtshäusern und.
von öffentlichen Lustbarkelten ist den Kriegsgesangenen
verboten. -
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Durchführung.
dieser Verbote mitzuwirken.
von Gersdorff,
Generalleutnant.
34. Verbot des Briefschmuggels über die alte russische Grenze.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
IIlc. Nr. 5185/1271.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit den §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem
Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer
des Kriegszustandes für den Bezirk des XI. Armeekorps
nachstehender
Befehl
erlass
assen:
Das Hinüberschaffen von Brlefen und Postsendungen
Cassel, den 5. 4. 1916.
über die alte russische Grenze unter Umgehung der Be-
förderung durch die Post wird verboten.
Ausgenommen vom Verbote sind die im amtlichen.
Auftrage erfolgenden Sendungen. «
Wer diesem Befehle zuwiderhandelt oder zur Über-
tretung des Befehls auffordert oder anreizt, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahr und bei Vorliegen mildernder-
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark bestraft.
Der Kommandlerende General.
von Haugwitz,
General der Infanterie.