Full text: Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

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35. Belgische Personal-Ausweise. 
General-Gouvernement in Belgien. 
Sekt. IId. Nr. 18689. 
Von verschiedenen Paßbüros im Gebiet des General- 
Gouvernements ist in letzter Zeit gemeldet worden, daß 
die aus Deutschland — nach vorübergehendem Aufenthalt 
daselbst — zurückkehrenden Einwohner des General- 
Gouvernements an Stelle des ihnen vor ihrer Ausreise 
von der belgischen Polizeibehörde ihres Heimatsortes aus- 
gestellten Personal-Ausweises einen von einer deutschen 
Polizeibehörde ausgestellten Ausweis besitzen. 
Nach den von dem General-Gouvernement erlassenen 
Verordnungen müssen alle Privatpersonen — einerlei welcher 
Staatsangehörigkeit — die vor der Okkupation im Gebiet 
des General-Gouvernements ansässig waren, einen von 
einer belgischen Polizeibehörde ausgestellten Personal= 
Ausweis besitzen. — Der in Deutschland ausgestellte 
Ausweis muß infolgedessen von den heimgekehrten Personen 
gegen einen von einer belgischen Polizeibehörde ausgestellten 
Personal-Ausweis umgetauscht werden. Dadurch, daß die 
belgischen Polizeibehörden nach den ihnen zugegangenen 
Instruktionen ohne besondere Anweisung durch ein Paß- 
büro keinen zweiten, bezw. keinen Duplikat-Personal- 
Ausweis ausstellen dürfen, ergibt sich die Notwendigkeit, 
daß die Paßbüros vor Erteilung dieser Anweisung Er- 
mittelungen anzustellen haben, ob der für das General- 
Gouvernement vorgeschriebene Personal-Ausweis den Leuten 
auch tatsächlich abgenommen und nicht 
gehändigt ist. 
Diese — in letzter Zeit bei heimkehrenden oder zu 
vorübergehendem Urlaubsaufenthalt einreisenden belgischen 
Industrie-Arbeitern besonders häufig auftretenden — 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
IIIc. Nr. 2841. 
wieder aus 
  
  
Brüssel, den 15. 3. 1916. 
Schwierigkeiten könnten am einfachsten dadurch beseitigt 
werden, wenn die stellv. Generalkommandos sich bereit 
fänden, die für das General-Gouvernement in Belgien 
vorgeschriebenen Personal-Ausweise — vielleicht durch be- 
sonderen Aufdruck seitens einer deutschen Behörde in 
Deutschland als giltigen Ausweis gemäß § 2 der Kaiser- 
lichen Verordnung vom 16. 12. 1914 betreffend anderweitige 
Regelung der Paßpflicht, anzuerkennen. 
Für den Fall jedoch, daß hiergegen Bedenken bestehen 
und es erforderlich erscheint, für den Aufenthalt in Deutsch- 
land die Ausstellung eines Ausweises durch eine deutsche 
Behörde vorzuschreiben, bittet das General-Gouvernement 
unter allen Umständen anzuordnen: 
1. daß allen in das Gebiet des General-Gouvernements 
zurückkehrenden Personen der bei der Ankunft ab- 
genommene Personal-Ausweis wieder ausgehändigt 
wird, und 
.0 daß der für den Aufenthalt in Deutschland ausgestellte 
deutsche Ausweis wieder eingezogen wird, um zu 
vermeiden, daß Leute in den Besitz von 2 Ausweisen 
gelangen. 
Es wird angenommen, daß die für alle nach 
Deutschland abtransportierten Industriearbeiter aus- 
gestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen den Arbeitern 
nicht ausgehändigt werden, sondern bei der deutschen 
Polizeibehörde verbleiben. 
Um gefällige Außerung über die dort veranlaßten 
Mahnahmen wird ergebenst gebeten. 
Von seiten des General-Gouvernements 
Der Oberquartiermeister 
Soydow, 
Major. 
Cassel, den 8. 4. 1916. 
Wird unter Bezugnahme auf nachstehenden Befehl zur Kenntnis gebracht. 
Befehl. 
Gemäß § 2 der Kaiserlichen Verordnun 
vom 16. Dezember 1914 betr. Regelung der Paßpflicht bestimme ich: 
Die vom General--Gouvernement in Belgien ausgestellten Personal-Ausweise werden allgemein als genügen- 
der Ausweis an Stelle des Passes zugelassen. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
36. Verbot des Verkaufs von Speiseeis auf öffentlichen Straßen und Plätzen. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
IIlc. Nr. 7386/8171. 
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in 
Verbindung mit §8§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes Üüber 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Relchs- 
esetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des 
. ustandes für den Vezirk des XI. Armeekorps im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehender 
Befehl 
erlassen: 
Cassel, den 20. 4. 1916. 
Der Verkauf von Speiseeis auf öffentlichen Straßen 
und Pläten wird verboten. « 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft sder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark 
bestraft. 
Der Kommandlerende General 
von Haugwit, 
General der Infanterie.
	        
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