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37. Betreten von Fingylätzen usw. und Herangehen an Luftfahrzeuge.
Stellv. Genkdo. XI. A.--K.
IIa. Nr. 3362.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit 5§5 4 und 9 des Preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und
dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die
Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des XI. Armee-
korps im Interesse der öffentlichen Sicherze#t nachstehende
Verordnung
erlassen:
1
Wer Flugplätze, deren nähere Umgebung, sowie das
zum Aufsteigen oder Landen von Luftfahrzeugen abgesperrte
Gelände ohne Befugnis zu einer Zeit betritt, in der dort
Übungen oder Luftfahrten stattfinden, wird, wenn die
bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrase bestimmen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark bestraft.
Cassel, den 1. 5. 1916.
2.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der an ein Luft-
fahrzeug oͤhne Befugnis herangeht, das außerhalb eines
öffentlichen Weges auf einem anderen Grundstück, als den
zu 1 gedachten, aufsteigt, landet oder niedergegangen ist.
3.
Dieselbe Strafe hat derjenige verwirkt, der über
fremde Grundstücke sich einem aufsteigenden, landenden
oder niedergegangenen Luftfahrzeug ohne Befugnis nähert.
4.
Eine Bestrafung im Fall 2 und 3 ist ausgeschlossen,
wenn ein verunglückter Flieger Hilfe verlangt, oder ein
Unfall eingetreten ist, der eine sofortige Hilfe bedingt.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
38. Mitnahme von Schriften und Drucksachen über die Reichsgrenze.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
Ib/Id. Nr. 8831/16.
Cassel, den 11. 5. 1916.
Verordnung
auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Ver-
bindung mit 88 4 und 9b des Preußischen Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des
Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915.
1
Wer es unbefugt unternimmt, Briefe, Postkarten oder
schriftliche oder gedruckte Aufzeichnungen, die Briefe oder
Postkarten zu vertreten bestimmt sind, unter Umgehung des
ordentlichen Postweges von oder nach dem Ausland über
die Reichsgrenze — unter Reichsgrenze ist die verfassungs-
mäßig festgelegte Grenze des Deutschen Reiches zu ver-
stehen — zu hringen, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt
werden.
2.
Reisende, die die Reichsgrenze überschreiten, sind ver-
pflichtet, alle Schriften, Drucksachen oder Aufzeichnungen,
die sie bei sich führen oder in ihrem Gepäck befördern, an
der Grenzstelle vorzulegen, desgleichen etwaige Umschläge
Pakete, Koffer, worin solche Schriften usw. amtlich ver-
schlossen sind. Dasselbe gilt für Karten, Leichnungen.
technischer Art, Pläne, Geländeabbildungen, Films oder-
sonstige bildliche Wiedergaben von Gegenständen.
Wer es ungeachtet einer Aufforderung einer Militär-
person oder eines Beamten des Grenzschutzes unterläßt,
die in Abfatz 1 bezeichneten enstände vorzulegen, wird.
mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Sind mil-
dernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf
Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
Druckerei des stellv. Generalkommandos XI. A.-K., Cafsel.