Full text: Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

18 
37. Betreten von Fingylätzen usw. und Herangehen an Luftfahrzeuge. 
Stellv. Genkdo. XI. A.--K. 
IIa. Nr. 3362. 
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in 
Verbindung mit 5§5 4 und 9 des Preußischen Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und 
dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird für die 
Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des XI. Armee- 
korps im Interesse der öffentlichen Sicherze#t nachstehende 
Verordnung 
erlassen: 
1 
Wer Flugplätze, deren nähere Umgebung, sowie das 
zum Aufsteigen oder Landen von Luftfahrzeugen abgesperrte 
Gelände ohne Befugnis zu einer Zeit betritt, in der dort 
Übungen oder Luftfahrten stattfinden, wird, wenn die 
bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrase bestimmen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahr und beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 
fünfzehnhundert Mark bestraft. 
  
Cassel, den 1. 5. 1916. 
2. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der an ein Luft- 
fahrzeug oͤhne Befugnis herangeht, das außerhalb eines 
öffentlichen Weges auf einem anderen Grundstück, als den 
zu 1 gedachten, aufsteigt, landet oder niedergegangen ist. 
3. 
Dieselbe Strafe hat derjenige verwirkt, der über 
fremde Grundstücke sich einem aufsteigenden, landenden 
oder niedergegangenen Luftfahrzeug ohne Befugnis nähert. 
4. 
Eine Bestrafung im Fall 2 und 3 ist ausgeschlossen, 
wenn ein verunglückter Flieger Hilfe verlangt, oder ein 
Unfall eingetreten ist, der eine sofortige Hilfe bedingt. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
38. Mitnahme von Schriften und Drucksachen über die Reichsgrenze. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
Ib/Id. Nr. 8831/16. 
Cassel, den 11. 5. 1916. 
Verordnung 
auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Ver- 
bindung mit 88 4 und 9b des Preußischen Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des 
Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915. 
1 
Wer es unbefugt unternimmt, Briefe, Postkarten oder 
schriftliche oder gedruckte Aufzeichnungen, die Briefe oder 
Postkarten zu vertreten bestimmt sind, unter Umgehung des 
ordentlichen Postweges von oder nach dem Ausland über 
die Reichsgrenze — unter Reichsgrenze ist die verfassungs- 
mäßig festgelegte Grenze des Deutschen Reiches zu ver- 
stehen — zu hringen, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahr bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so 
kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt 
werden. 
  
2. 
Reisende, die die Reichsgrenze überschreiten, sind ver- 
pflichtet, alle Schriften, Drucksachen oder Aufzeichnungen, 
die sie bei sich führen oder in ihrem Gepäck befördern, an 
der Grenzstelle vorzulegen, desgleichen etwaige Umschläge 
Pakete, Koffer, worin solche Schriften usw. amtlich ver- 
schlossen sind. Dasselbe gilt für Karten, Leichnungen. 
technischer Art, Pläne, Geländeabbildungen, Films oder- 
sonstige bildliche Wiedergaben von Gegenständen. 
Wer es ungeachtet einer Aufforderung einer Militär- 
person oder eines Beamten des Grenzschutzes unterläßt, 
die in Abfatz 1 bezeichneten enstände vorzulegen, wird. 
mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Sind mil- 
dernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf 
Geldstrafe bis 1500 Mark erkannt werden. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
  
Druckerei des stellv. Generalkommandos XI. A.-K., Cafsel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.