Full text: Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

7. Meldepflicht Augehöriger feindlicher Staaten. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
III. Nr. 37784/3705. 
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in 
Verbindung mit §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird 
für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 
XI. Armeekorps folgender 
Befehl 
erlassen: 
Cassel, den 2. 6., 1915. 
Angehörige feindlicher Staaten, welche der ihnen von 
den zuständigen Polizeibehörden auferlegten Meldepflicht 
nicht nachktommen oder ohne Erlaubnis der zuständigen 
Behörde den ihnen angewiesenen Aufenthaltsort verlassen, 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Für die russischen landwirtschaftlichen Arbeiter und 
Arbeiterinnen verbleibt es bei den Befehlen vom 4. 10. 1914 
und 20. ö. 1915. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
8. Vervielfältigung von Mitteilungen über die Gesamtwerluste des deutschen Heeres und 
der deutschen Marine. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
IIIc. 38685/3613. 
Es haben Mitteilungen über die Gesamtverluste des 
Cassel, den 9. 6. 1915. 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird 
deutschen Heeres und der deutschen Marine stattgefunden, für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des 
die, wenn sie auch auf das amtliche, in den Verlustlisten 
enthaltene Material Bezug nahmen, doch nicht Anspruch 
auf Richtigkeit erheben konnten und zum Teil weit über- 
triebene Zahlen angaben. 
Derartige Mitteilungen sind geeignet, grundlose Be- 
unruhigung in der Bevölkerung hervorzurufen und auch 
im Auslande unrichtige Vorstellungen über die deutschen 
Verluste wachzurufen. 
Auf Grund des Artilels 68 der Reichsverfassung in 
Verbindung mit §#§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes 
XI. Armeekorps folgendes 
Verbot 
erlassen: " 
Ich verbiete Mitteilungen über die Gesamtverluste 
des deutschen Heeres und der deutschen Marine in 
irgend einer Form zu vervielfältigen. 
Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden 
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
9. Benutzung von Kraftwagen. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
Ib. Nr. 18 664/15. 
Das stellv. Genkdo. ersucht, den Kraftwagenverkehr 
dauernd scharf zu überwachen. Jeder Kraftwagenführer 
muß eine Bescheinigung bei sich führen, die genau aus- 
spricht, für welchen Einzelzweck der Wagen von der 
höheren Verwaltungsbehörde zugelassen worden ist (Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers § 2. Im Falle eines 
Mißbrauchs würde die Zulassung sofort zurückzuziehen sein. 
  
Cassel, den 7. 7. 1915. 
Zugleich wird hiermit für den Korps- 
bereich verboten: 
Kraftwagen für andere Zwecke zu benutzen, als 
solche, für die sie von der höheren Verwaltungs- 
behörde zugelassen sind. 
Ziuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. 
Der Kommandierende General 
von Haugwit, 
General der Infanterie.
	        
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