13. Anfertigung von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern.
Stellv. E . —-
Ste 6 (Gentdon X. A.4 Cassel, 26. 7. 1916.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in herrühren, die Aufforderung zur Einsendung solcher
Verbindung mit &§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes Führungsbänder zu diesem Zweck, sowie das Anerbieten
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird der Herstellung derartiger Schmuckgegenstände wird ver-
für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des boten.
XI. A.-K. nachstehendes « Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden
Verbot Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge-
erlassen: fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die Anfertigung von Schmuckgegenständen aus
kupfernen Führungsbändern, die von Artilleriegeschossen Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
14. Gewerbsmäßiger Aufkauf von Lebensmitteln, die Gegenstand des Wochenmarktverkehrs sind.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. · . » .
III. Nr. 59498/6141. Cassel, den 21. B. 1916.
Auf Grund des Artikels G#8 der Reichsverfassung in mittel zu bestimmen, die der Beschränkung unterliegen
Verbindung mit §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes sollen.
über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 wird für Die Erteilung der Genehmigung an die einzelne
die Dauer des Kriegezustandes für den Bezirk des Xl. A.-K. Person und die Entziehung der Genehmigung, sowie alle
folgende weiteren Ausführungsbestimmungen können sie den ihnen
lass Verordnung unterstellten Verwaltungsbehörden übertragen.
erlassen.
Der Aufkauf ist polizeilich zu verhindern, wenn die
Der gewerbsmäßige Aufkauf an vebensmitteln,m die behördliche Genehmigung nich: vorliegt.
Gegenstand des Wochenmarktverkehrs sind, kann von einer
Genehmigung abhängig gemacht werden. Über Beschwerden entscheidet die höhere Verwaltungs-
Die Einführung dieser Beschränkung für einen Ver= behörde endgiltig.
waltungsbezirk erfolgt auf Antrag der höheren Verwaltungs= Wer den auf Grund dieser Verordnung erlassenen
behörde durch das stellvertretende Generalkommando. m Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis
Die höheren Verwaltungsbehörden erhalten damit die
Befugnis, den Händlerkreis und die Gattung der Lebens-
zu einem Jahr bestraft.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
15. Meldepflicht der über 15 Jahre alten Ausländer beim Aufenthaltswechsel.
Siellv. Gentdo. Fl. 2.K. Cassel, den 30. 8. 1916.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Polizeibehörde auf dem Paß unter Beidrückung des Amts-
Verbindung mit § 4 des Preußischen Gesetzes über den siegels einen Vermerk.
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird für die Dauer 2.
des Kriegszustandes für den Bezirk des Xl. A.-K. solgende
Desgleichen hat jeder über 15 Jahre alte Ausländer,
der seinen Aufenthaltsort verläßt, sich binnen 24 Stunden
vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde (Polizeirevier)
unter Vorzeigung seines Passes oder des seine Stelle ver-
tretenden behördlichen Ausweises und unter Angabe des
Reisezieles persönlich abzumelden.
Der Tag der Abreise und dad Reiseziel wird von
der Ortspolizeibehörde wiederum auf dem Passe vermerkt.
lii
Jedermann, der einen über 15 Jahre alten Ausländer
in seiner Behausung oder in seinen gewerblichen u. dergl.
Räumen (Gasthäusern, Fremdenheimen usw.) aufnimmt,
Polizeiverordnung
erlassen:
§* 1.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat sich binnen
24 Stunden nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter
Voklegung seines Passes oder des seine Stelle vertreten-
den behördlichen Ausweises (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abfs. 2
der Kaiserlichen Verordnung vom 16. 12. 1914, N.-G.-Bl.
S. 251) bei der Ortspolizeibehörde (Reviervorstand) per-
sonlig anzumelden.
lÜber Tag und Stunde der Anmeldung macht die