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ist perpchtet über die Erfüllung der Vorschriften im 8 6.
f den nah Deeblnah den aunP d Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern
der Ortspolizeibehörde # . und ihre periodische Meldepflicht für die Dauer des Krieges
polizeibehörde sofort Mitteilung zu machen. erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert
* 4. besteben.
An und Abmeldung gemäß § 1 und 2 kann mit- 87
einander verbunden werden, wenn der Aufenthalt des *
Auslämders an dem betreffenden Orte nicht länger als Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
drei Tage dauert. Die an diesem Tage ortsanwesenden Ausländer haben
die polizeiliche Anmeldung (§5 1) spätestens bis zum
* 5. 10. 9. 1915 vorzunehmen. Die Vorschrift des § 3 findet
Die Ortspolizeibehörde (Reviervorstand) hat über die dabei entsprechende Anwendung.
sich an= und abmeldenden Ausländer Listen zu führen,
die Namen, Alter, Nationalität, Laßnummer und Art des 8 8
Passes sowie Tag der Aukunft, Wohnung und Tag der · «.« -
Abreiseangcben.Zugänge,AbgåIIge1-ndVeränderungen Wer den Bestim ungen der §5 1, 2, 3 und 7 zu-
dieser Liste sind täglich in den Landkreisen dem Landrat, widerhandelt, wird mit Haft bid zu 6 Wochen oder Geld-
in den Stadtkreisen dem Polizeiverwalter (Polizeipräsident, strafe bis zu 150 Mk. bestraft.
Erster Bürgermeister) mitzuteilen.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
16. Ausschank und Verkauf von Alkohol enthaltenden Getränken an Personen des Beurlanbten-
standes und des Landsturms am Tage der Kontrollversammlungen, an Wehrpflichtige am Tage
der Gestellung und am Tage zuvor.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
IIla. Nr. 61 466/6448.
Nachdem über den Ausschank und den Verkauf von 1. An die Personen des Beurlanbtenstandes und des
Branntwein an Militrpersonen. Verordnungen seitens Landsturms am Tage der Kontrollversammlungen,
der Verwaltungsbehörden im Korpsbezirk erlassen sind, . . . . ..
tritt an die Stelle des Verbots über Verabreichung von 2. n dee z#ur Aufterung und *—- gestellenden
Alkohol vom 31. 12. 1914 auf Grund des Artikels 68 Dero n barnte age r Gestellung wie am
der Reichsverfassung in Verbindung mit den 88 4 und Tage zuvor.
9 des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand 82.
vom 4. Juni 1851 für die Dauer des Krieges und für
den Korpsbezirk nachstehende
Cassel, 30.
# Den in § 1 genannten Personen wird der Gennu'
der obigen etränke an den gedachten Tagen verboten.
Verordnun s
81. 8 3.
Es wird verboten, auch andere Alkohol enthaltende Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
Getränte als Branntwein, insbesondere Wein oder einem Jahre bestraft. "
Bier zu verkaufen oder zu verabreichen Der Kommandierende General
von Haugwit,
General der Infanterie.
17. Sffentliche Mitteilungen über Truppenbewegungen, Störungen im Eisenbahnbetrieb.
Stellv. Genkdo. Xl. A.-K. * ·
u1.Nk.68083-7214. Cassel, den 24. 9. 1916.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in Wer öffentlich über den Abtransport, die Durch-
Verbindung mit § 4 des Preußischen Gesetzes über ] fahrt oder Durchmarsch von Truppen, über Störungen
den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 wird für die der Eisenbahntransporte durch Unglücksfälle und Un-
Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des XI. Armee- brauchbarwerden von Eisenbahnen und Brücken Mit-
korps folgender teilungen — seien sie wahr oder nicht wahr — macht,
vl wird, sofern die Truppenbewegungen oder Störungen
Befeh nicht oͤffentlich amtlich bekannt gegeben sind, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.