Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 20. Juni 1917.
Abt. Ub Nr. 3239 I. 1
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
wird für den Bereich des XX. Armeekorps und der Feste Boyen bestimmt:
Den UAnteroffizieren und Mannschaften, welche
1. den Regierungsbezirken und Kreisen zur Unterstützung der Landgendarmerie als „Hilfs-
gendarmen“,
2. den Zollbehörden zur Unterstützung im Außendienst
überwiesen sind, werden die Befugnisse der Polizeibeamten verliehen.
Soweit sie im Grenzdienst beschäftigt werden, werden sie weiter ermächtigt, nach ein-
maligem vorherigen Anruf auf ihnen entsprungene Personen zur Vereitelung des Fluchtversuchs
und auf solche Personen, die sich einer ihnen drohenden Festnahme durch die Flucht zu entziehen
suchen, zu schießen.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
von Pannewitz Busse
(Heneral der Infanterie. Generalmajor.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps Allenstein und Lötzen, den 28. Februar 1917.
Abt. III a RK Nr. 410 T. U.
Bekanntmachung.
Aus Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
wird für den Bereich des XX. Armeekorps und der Feste Boyen bestimmt:
Den im militärischen Wachtdienst (Garnisonwachtdienst, Gefangenenbewachung u. dal.),
Bahn= und Brückenschutz beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen wird die Befugnis zum Waffen-
gebrauch und zur vorläufigen Festnahme verliehen, wie sie den Gendarmen nach § 28 der
Dienstinstruktion vom 30. 12. 1820 (G. S 1821 S. 1) zusteht. Weiter werden sie ermächtigt:
1. auf ihnen entsprungene Personen zur Vereitelung des Fluchtversuchs und
2. auf solche Personen, die sich einer ihnen drohenden Festnahme durch die Flucht zu ent-
ziehen suchen,
nach einmaligem Anruf zu schießen.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
von Pannewitz Busse
General der Infanterie. Oberst.
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