Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 3. Juli 1916. 
Abt. IIId Nr. 2810 T. U. 
  
Benachrichtigung ausländischer 
Schiffshypothekengläubiger. 
Anordnung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 
4. Juni 1851 (Pr. G. S. S. 451) in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung 
folgendes angeordnet: 
Die den Registerbehörden bei Umwandlung eines Kauffahrteischiffes in ein Hilfkriegs- 
schiff vorgeschriebene Benachrichtigung der Löschung von Hypotheken oder des Grundes der Löschung 
an die Hypothekengläubiger darf an ausländische neutrale Gläubiger nicht mehr erfolgen, es sei 
denn. daß die Kaiserliche Schiffsbesichtigungskommission in Hamburg ihre Zustimmung dazu 
erteilt hat. 
Zuwiderhandlungen sind strafbar. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 25. Oktober 1916. 
Abt. III a R Nr. 4892 T. L. 
  
Ausübung der Jagd und Fischerei durch Ausländer. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
bestimmt: 
1. 
Ausländern, welche nicht einem verbündeten Staate angehören. wird die Ausübung 
der Jagd und Fischerei im Bezirk des XX. Armeekorps für die Dauer des Krieges untersagt. 
Es bleibt ihnen freigestellt, ihre Jagd- und Fischereiberechtigung durch geeignete Deutsche 
unter Beobachtung der dafür vorgeschriebenen Formen ausüben zu lassen. 
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Für neutrale Ausländer können Jagd= und Fischereipachtungen, die unmittelbar an der 
Grenze gelegen in geringem Umfange die Grenzlinie überschreiten, mit Genehmigung des General-- 
kommandos zugelassen werden, sofern die Pachtverträge bereits in Kraft sind. 
3. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes 
vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
4. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Der Kommandierende General 
von Pannewitz 
General der Infanterie. 
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