Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, im August 1914. 
  
Bekanntmachung. 
Nachdem im Bezirk des XX. Armeekorps der Kriegszustand angeordnet und demgemäß 
die vollziehende Gewalt auf die Militärbefehlshaber übergegangen ist, wird zur Regelung des 
Verkehrs auf Land= und Wasserstraßen folgendes verordnet: 
1. Der Privatverkehr jeder Art mit Kraftfahrzeugen, Motor= und Fahrrädern, Fahr- 
booten und Fähren usw. sowie die Binnenschiffahrt auf Flüssen und Kanälen mit dem Aus- 
lande wird verboten. 
2. Innerhalb des Grenzstreifens ist der Privatverkehr verboten. Ausgenommen hier- 
von sind die Fahrzeuge, deren Führer sich durch einen von einer Königlichen Regierungs= oder 
Militärbehörde ausgestellten, mit Unterschrift und Stempel versehenen Erlaubnisschein aus- 
weisen können. 
Als Grenzstreifen gilt hierbei derjenige Teil des XX. Armeekorps, der zwischen der 
russischen Grenze und der Eisenbahnlinie Goßlershausen—Rothfließ liegt. 
3. Jede Binnenschiffahrt auf Flüssen, Kanälen und Seen während der Dunkelheit 
und bei Nebel wird verboten. Gestattet ist der örtliche Fischereibetrieb an nebelfreien Tagen 
mit Ruderbooten 
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen werden mit strengen Strafen belegt 
und nach dem Gesetze über den Belagerungszustand vom 4. 6. 51 (G. S. S. 451 ff.) geahndet 
und — sofern nach den bestehenden Gesetzen keine höheren Freiheitsstrafen verwirkt sind — 
gemäß § 9b a. a. O. mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der Kommandierende General 
von Scholtz. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 28. Juli 1915. 
Abt. III Nr. 2392 T. U. 
  
Bekanntmachung. 
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps verordne ich im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1851 § 9 Ziff. b wie folgt: 
Das Durchfahren der öffentlichen Brücken, insbesondere der Eisenbahnbrücken, oder das 
Anlegen an solchen mit Fischer-, Schifferkähnen oder ähnlichen Wasserfahrzeugen ist ohne schriftliche 
GEenehmigung der Militärbehörden während der Dunkelheit — d. i. eine halbe Stunde nach 
Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang — verboten. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft. 
Die Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 26. Januar 1917. 
Abt. N Nr. 5174/341. 
  
Bekanntmachung. 
In Abänderung der Ziffer 3 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs 
auf Land= und Wasserstraßen und der Verordnung betr. Durchfahrt öffentlicher Brücken vom 
28. Juli 1915 Ula „Nr. 2392 wird der Fischereibetrieb auch während der Nacht und an 
nebligen Tagen gestattet, ebenso während dieses Betriebes das Durchfahren öffentlicher Brücken. 
Im Seengebiet bleibt das Ueberschreiten der Landesgrenze verboten. 
Der Stellv. Kommandierende General 
von Pannewitz 
General der Infanterie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.