Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, im August 1914.
Bekanntmachung.
Nachdem im Bezirk des XX. Armeekorps der Kriegszustand angeordnet und demgemäß
die vollziehende Gewalt auf die Militärbefehlshaber übergegangen ist, wird zur Regelung des
Verkehrs auf Land= und Wasserstraßen folgendes verordnet:
1. Der Privatverkehr jeder Art mit Kraftfahrzeugen, Motor= und Fahrrädern, Fahr-
booten und Fähren usw. sowie die Binnenschiffahrt auf Flüssen und Kanälen mit dem Aus-
lande wird verboten.
2. Innerhalb des Grenzstreifens ist der Privatverkehr verboten. Ausgenommen hier-
von sind die Fahrzeuge, deren Führer sich durch einen von einer Königlichen Regierungs= oder
Militärbehörde ausgestellten, mit Unterschrift und Stempel versehenen Erlaubnisschein aus-
weisen können.
Als Grenzstreifen gilt hierbei derjenige Teil des XX. Armeekorps, der zwischen der
russischen Grenze und der Eisenbahnlinie Goßlershausen—Rothfließ liegt.
3. Jede Binnenschiffahrt auf Flüssen, Kanälen und Seen während der Dunkelheit
und bei Nebel wird verboten. Gestattet ist der örtliche Fischereibetrieb an nebelfreien Tagen
mit Ruderbooten
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen werden mit strengen Strafen belegt
und nach dem Gesetze über den Belagerungszustand vom 4. 6. 51 (G. S. S. 451 ff.) geahndet
und — sofern nach den bestehenden Gesetzen keine höheren Freiheitsstrafen verwirkt sind —
gemäß § 9b a. a. O. mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Kommandierende General
von Scholtz.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 28. Juli 1915.
Abt. III Nr. 2392 T. U.
Bekanntmachung.
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps verordne ich im Interesse der öffentlichen
Sicherheit auf Grund des Gesetzes vom 4. Juni 1851 § 9 Ziff. b wie folgt:
Das Durchfahren der öffentlichen Brücken, insbesondere der Eisenbahnbrücken, oder das
Anlegen an solchen mit Fischer-, Schifferkähnen oder ähnlichen Wasserfahrzeugen ist ohne schriftliche
GEenehmigung der Militärbehörden während der Dunkelheit — d. i. eine halbe Stunde nach
Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang — verboten.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft.
Die Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 26. Januar 1917.
Abt. N Nr. 5174/341.
Bekanntmachung.
In Abänderung der Ziffer 3 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs
auf Land= und Wasserstraßen und der Verordnung betr. Durchfahrt öffentlicher Brücken vom
28. Juli 1915 Ula „Nr. 2392 wird der Fischereibetrieb auch während der Nacht und an
nebligen Tagen gestattet, ebenso während dieses Betriebes das Durchfahren öffentlicher Brücken.
Im Seengebiet bleibt das Ueberschreiten der Landesgrenze verboten.
Der Stellv. Kommandierende General
von Pannewitz
General der Infanterie.