Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 8. November 1915. 
Abt. UlIII Nr. 60843. 
  
Verkehr auf öffentlichen Straßen. 
Bekanntmachung. 
Für die Dauer des Kriegszustandes verordne ich in Ergänzung der bestehenden Polizei- 
verordnungen über den Verkehr auf öffentlichen Straßen für den Bereich des XX. Armeekorps: 
1. Sämtliche Fuhrwerke haben auf den Chausseen bei Annäherung von Kraftfahr- 
zeugen auf den Sommerweg auszuweichen. 
Militärische Kolonnenführer sind berechtigt, in besonderen Fällen vorübergehend Ab- 
weichungen von dieser Verordnung zu befehlen. Zuwiderhandlungen werden erstmalig mit 
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Für das Verfahren sind 
die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gesetzes betreffend den Erlaß polizeilicher 
Strafverfügungen wegen Uebertretungen vom 23. April 1883 maßgebend. 
In Wiederholungsfällen tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und Aburteilung 
durch das Kriegszustandsgericht ein. 
2. Die bestehenden Vorschriften über das Beleuchten der Fuhrwerke werden hinsichtlich 
des Strafmaßes dahin geändert, daß bei wiederholten Uebertretungen gleichfalls Gefängnisstrafe 
bis zu einem Jahre und Aburteilung durch das Kriegszustandsgericht eintreten kann. 
3. Die gleiche Strafverschärfung kann in Wiederholungsfällen denjenigen treffen, der 
als Führer eines Fuhrwerks auf öffentlicher Straße schlafend oder betrunken betroffen wird. 
Die Verordnung tritt mit dem 20. November 1915 in Kraft. 
Der Kommandant der Feste Boyen Der Kommandierende General 
Busse Graf von Schlieffen 
Oberst. General der Kavallerie 
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 8. November 1915. 
Abt. U. Nr. 60843. 
  
Bekanntmachung. 
Um die für den ungehinderten Verkehr militärischer Fuhrwerke aller Art erforderliche 
Schneeräumung sicherzustellen, wird unter Aufhebung der Verfügungen I. Nr. 9345 vom 6. 12. 
1914 und L Nr. 1636 vom 11. 1. 1915 für den Bereich des XX. Armeekorps folgendes verordnet: 
Die in Gemeinden und Gutsbezirken wohnhaften oder sich aufhaltenden Personen sind, 
soweit sie Handarbeit betreiben oder Pferde oder Wagen besitzen, auf Anfordern nicht nur der 
Militärbehörde, sondern auch des Landrates und des von ihm beauftragten Amtsvorstehers 
verpflichtet, die für eine ausreichende Schneeräumung erforderlichen Hand= und Spanndienste 
gegen die vom Landrat festgesetzten Vergütungen zu leisten. Sie sind gleichfalls gehalten, hierzu 
die von ihnen beschäftigten Kriegsgefangenen zu stellen. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der Kommandant der Feste Boyen Der Kommandierende General 
Busse Graf v. Schlieffen 
Oberst. General der Kavallerie 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.