Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 12. Februar 1916. 
Abt. IIla Nr. 562 7. U. 
  
Auslandssendungen. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Korpsbezirk des XX. Armeekorps 
folgendes bestimmt: 
Bei Sendungen nach dem Ausland ist verboten: 
1. die falsche oder unbefugtes) Bezeichnung des Absenders und die unrichtige Angabe 
des Inhalts auf: 
a) Briefumschlägen mit Wareninhalt und 
b) in den Ausfuhrerklärungen zu Postpaketen oder zu Frachtgütern?), 
2. die der Inhaltsangabe widersprechende Versendung von schriftlichen Mitteilungen, Druck- 
schriften, Abbildungen oder Zeichnungen in Paketen. Die Beifügung einer Faktura ist 
gestattet und bedarf nicht der Erwähnung in der Inhaltsangabe. 
Zuwiderhandlungen sind gemäß § 95 Ges. vom 4. 6. 1851 und § 1 Ges. vom 
11. 12. 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere 
Freiheitsstrafe bestimmen, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis 
1500 Mark strafbar. 
Der Kommandierende General. 
Graf v. Schlieffen 
General der Kapvallerie 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
) Die gesperrt gedruckten Worte sind durch Verordnung vom 18. Mai 1916 Abt. IIId Nr. 2034 
T. L. — zugefügt. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 30. Dezember 1916. 
Abt. IIIa#KR Nr. 6000 T. U. 
  
Schriftstücke in Kriegsgefangenenpaketen 
nach dem Ausland. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
bestimmt: 
1. 
Den Postpaketen an kriegsgefangene Deutsche oder Verbündete im Auslande dürfen 
schriftliche Mitteilungen nicht beigefügt werden. 
2. 
Weiter dürfen Briefe oder Schriftstücke von kriegsgefangenen Ausländern, um sie auf 
irgend eine Weise nach dem Auslande weiter zu befördern, wie z. B. in Briefen und Paketen 
an die kriegsgefangenen Deutschen im Auslande, nicht angenommen werden. 
3. 
Der Versuch ist strafbar. 
4. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen (Landesverrat 
und dergl.) eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß S 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes. 
vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
5. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Der Stellv. Kommandierende General 
von Pannewitz 
General der Infanterie.
	        
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