Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. 
Abt. IIId Nr. 2093 T. L. 
Allenstein, den 22. Mai 1916. 
  
Adressenverzeichnisse. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgendes angeordnet: 
Ich verbiete: 
a) Verzeichnisse von Adressen im Felde stehender Soldaten, zu denen der Sammler keine 
persönlichen Beziehungen hat, anzulegen oder fortzuführen, ganz oder teilweise zu ver- 
öffentlichen sowie ganz oder in solchen Auszügen weiter zu geben, die nach Gesichtspunkten 
der Heeresgliederung geordnet sind, 
b) die Veröffentlichung von Adressenverzeichnissen solcher Angehörigen des Feldheeres, zu 
denen der Sammler persönliche Beziehungen hat, und 
) die Aufforderung zum Sammeln von Adressen von Angehörigen des Feldheeres zum Zweck 
der Aufstellung von Listen. 
Unter das Verbot fallen nicht die in Vereins= oder ähnlichen Zeitschriften veröffentlichten 
Zusammenstellungen von Feldadressen der Mitglieder usw., sofern daraus weder der Kriegsschau- 
platz noch die Zugehörigkeit des Truppenteils, der Kommando= oder Feldverwaltungsbehörde zu 
den Verbänden von der Brigade aufwärts zu ersehen sind. 
Ausnahmen kann das Generalkommando (Gouvernement usw.) in besonders begründeten 
Fällen zulassen. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
  
19 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.