§9.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit
ergeht, werden gemäß § b des Gesetzes vom 4. 6. 1851 über den Belagerungszustand mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern andere Gesetze nicht eine höhere Strafe anordnen.
10.
Diese Verordnung ritt mit dem 15. Juni 1915 in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen.
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a8 Ruf- und Geburtsort Wohnort zuletzt polizei- sichtlicher eemeerlungen
An-Familiennamee-= (Kreis) J*JJ3 aeebet Auf- er personen.
kunft burt 3 Aufenthaltsort enthalts u. wohin Truppenteil)
Der § 2 der Meldeordnung ist mir bekannt gegeben.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 28. Juni 1916.
Abt. IIId Nr. 2571 T. L.
Meldepflicht in den Grenzkreisen!!l).
Verordnung.
§1.
Jeder Einwohner der Grenzkreise Neidenburg, Ortelsburg, Johannisburg
und Lyck 1), der einen Zugereisten beherbergt — sei es auch nur am Tage und auf Stunden —
ist verpflichtet, sofort nach Ankunft ihm einen Meldezettel nach Muster 1 zur eigenhändigen Aus-
füllung vorzulegen, diesen selbst zu unterschreiben und sofort an die Polizeibehörde in der Zeit
von vormittags 7 Uhr bis abends 10 Uhr 2) abzugeben.
8 2.
Jeder Wohnungsgeber hat sofort die Polizei zu benachrichtigen, wenn ihm der Zu—
gereiste durch sein Wesen, sein Gepäck, seine Posteingänge oder sonstwie verdächtig erscheint.
83.
Jeder Zugereiste hat sich nach Ausfüllung des Meldezettels persönlich bei der Polizei-
behörde anzumelden und jede Auskunft zu geben. Eine persönliche Abmeldung erfolgt nur auf
besondere Auflage der Polizeibehörde.
4.
Jeder Wohnungsgeber hat auf Verlangen seine Räumlichkeiten zur Durchsuchung
anstandslos der Polizeibehörde zur Verfügung zu stellen.
5.
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Postsendungen an den Zugereisten bezl. des
Aufgabeortes allgemein zu kontrollieren. 86
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, Abmeldezettel nach Muster 2 jeweils 9 Uhr vor-
mittags und 9 Uhr abends der Polizeibehörde einzureichen.
§ 7.
Zuwiderhandlungen gegen diese Meldeordnung, die im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand erlassen ist, werden mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, bei mildernden Umständen mit Haft oder Geldstrafe bis zu
1) Diese Fassung ist durch Verordnung vom 14. 7. 16 — Abt. IIId Nr. 3001 — hergestellt.
2) 1 1 1 » 7 1 13. 9. 16 — 1 III d 1 4242 —
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