8 2.
Desgleichen hat jeder Ausländer der im 8 1 bezeichneten Art, der seinen Aufenthalts—
ort verläßt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde (Polizeirevier)
unter Vorzeigung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und
unter Angabe des Reisezieles persönlich abzumelden.
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der Ortspolizeibehörde wiederum
auf dem Passe vermerkt.
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich in seiner Behausung
oder in seinen gewerblichen und dergleichen Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) aufnimmt,
ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschriften im § 1 spätestens 24 Stunden nach der
Aufnahme des Ausländers zu vergewissern und im Falle der Nichterfüllung der Ortspolizei-
behörde sofort Mitteilung zu machen. 6
4.
An= und Abmeldungen gemäß § 1 und 2 können miteinander verbunden werden,
wenn der Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Orte nicht länger als drei Tage
dauert.
§ 5.
Die Ortspolizeibehörde (Reviervorstand) hat über die sich an= und abmeldenden Aus-
länder Listen zu führen, die Namen, Alter, Nationalität, Paßnummer und Art des Passes,
sowie Tag der Ankunft, Wohnung und Tag der Abreise angeben. Zugänge, Abgänge und
Veränderungen dieser Liste sind täglich in den Landkreisen dem Landrat, in den Stadtkreisen
dem Polizeiverwalter (Polizeipräsident, Erster Bürgermeister), mitzuteilen.
86.
Die über den Aufenthaltswechsel und die zwangsweise Entfernung gewisser Ausländer
sowie ihre periodische Meldepflicht für die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Be—
stimmungen bleiben unverändert bestehen.
8ST.
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1915 in Kraft. Die an diesem Tage ortsan—
wesenden Ausländer haben die polizeiliche Anmeldung (8 1) am 30. Juni 1915 vorzunehmen.
Die Vorschrift des § 3 findet dabei entsprechende Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 7 sind gemäß § 9b
des Gesetzes vom 4. 6. 51 über den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahre
strafbar, sofern die bestehenden Gesetze nicht eine höhere Freiheitsstrafe bestimmen.
Der Kommandierende General.
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 6. August 1916.
Abt. III d Nr. 3393 T. L.
Anmeldepflicht von Ausländern.
Bekanntmachung.
Im Anschluß an meine Verordnungen vom 21. Juni 1) und 20. Juli 1915 2) — Abt.
Ila Nr. 31889/1841 und 37831/2317 T. L. — bestimme ich, daß Angehörige neutraler oder
verbündeter Staaten, die im Korpsbereich ohne Pässe oder mit nicht vorschriftsmäßigen Pässen
(vorgeschriebenen An= und Abmeldevermerk) angetroffen werden, sofort in Haft zu nehmen sind-
Nach Feststellung ihrer Unverdächtigkeit können sie aus der Haft entlassen werden, jedoch ist
ihnen bis zur Beendigung des gegen sie einzuleitenden Strafverfahrens Aufenthaltsbeschränkung
unter Androhung etwaiger Wiederinhaftnahme aufßzuerlegen.
Die in Eisenbahnzügen betroffenen, nach Vorstehendem in Haft zu nehmenden Ausländer
sind auf der nächsten größeren Station der Polizeibehörde zu übergeben.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
1) Unmittelbar vor dieser abgedruckt.
2) Anm. 1 zu der unmittelbar vor dieser abgedruckten Bekanntmachung.
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