3. Die im Interesse der Spionageabwehr erforderliche Prüfung von Waren und Ge—
päck hat gleichzeitig durch die Ueberwachungsstellen zu erfolgen.
Zollstraßen sind:
a) die Bahnstationen: Illowo-Mlawa (Zollstelle Bhf. Illowo), Willenberg-Ostrolenka
(Zollstelle Bhf. Willenberg), Dlottowen-Kolno (Zollstelle Bhf. Dlottowen) und Prostken-
Grajewo (Zollstelle Bhf. Prostken),
b) die Landstraßen: Illowo-Mlawa (JZollstelle Bhf. Illowo), Flammberg-Chorzele (Zollstelle
Flammberg), Prostken-Bogusze (Zollstelle Prosiken), Dlottowen-Wincenta (Zollstelle Bhf.
Dlottowen), Sawadden-Tworski (Zollstelle Sawadden), Friedrichshof-Dombrowo
(Zollstelle Friedrichshof) !I).
§ 3. Fuhrwerksverkehr.
Fuhrwerke aller Art (auch leer) dürfen nur an Zollstraßen die Grenze überfahren.
Ausgenommen solche unter militärischer Bedeckung, wobei sich der Führer des Begleitkommandos
über Zweck und Ziel des Transports ausweisen muß. Kraftwagen mit Offizieren besetzt ist
auch auf allen Straßen der Grenzübertritt gestattet, sofern sie mit den vorgeschriebenen Kraft-
wagen-Geleitscheinen versehen sind.
Außerhalb der Zollstraße dürfen nur Besitzer, die zu beiden Seiten der Grenze Land-
besitz haben, die Grenze mit Ackergerät und Gespannen und Erntewagen überfahren.
* 4. Ein= und Ausfuhr von Pferden.
Die Ausfuhr von Pferden aus dem Korpsbezirk nach Rußland ist verboten 2). Das-
selbe gilt für die Einfuhr von Pferden aus Rußland in den Korpsbezirk. Die Einfuhr ist nur
ausnahmsweise den mit Ausfuhrerlaubnisscheinen des General-Gouvernements Warschau bezw.
des Oberbefehlshabers Ost versehenen Personen gestattet. Zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen
im Bereiche des Oberbefehlshabers Ost (siehe § 1 Nr. 32,) sind berechtigt: die Armeeober-
kommandos, die Etappeninspektionen und die Kommandeure der Etappentrains. Die Einfuhr
hat nur über die Grenzkreisstädte Neidenburg, Ortelsburg, Johannisburg und Lyck zu erfolgen.
Hierselbst sind die Pferde den Kreistierärzten vorzusiellen und dürfen nur mit deren schriftlicher
Genehmigung weitergeführt werden. Ausnahmen hiervon machen Transporte, die auf der
Eisenbahn eingeführt werden und die vor dem Verladen auf Seuchen untersucht sind.
§ 5. Briefverkehr.
Für Briefe, Druckschriften usw. kommt die Verordnung des stellvertretenden General-
kommandos XX. A. K. vom 17. 5. 16 IIb 1762|IIId 2030 und die hierzu erlassene Bekannt-
machung vom gleichen Tage in Anwendung 3).
Diese Vorschrift gilt nicht für Militär= oder Zivilpersonen, die im Auftrage von Militär-,
Reichs= oder Staatsbehörden Dienstbriefe oder andere Schriftstücke oder Drucksachen dienstlichen
Inhalts befördern. »
§6.Strafbeftimmungen4).
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern die bestehenden Gesetze
keine höheren Strafen festsetzen, nach Maßgabe des 8 9b des Pr. Gesetzes vom 4. 6. 1851
(G. S. S. 451) und gemäß § 1 des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 313)
mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Als Zuwiderhandlung gilt auch der Mißbrauch des Grenzscheines sowie falsche An-
gaben bei der Grenzkontrolle.
2. Der Versuch einer Zuwiderhandlung ist strafbar. Strafbar macht sich auch, wer zu
einer Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Bestimmungen auffordert oder anreizt.
8 7. Schlußbestimmungen.
1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Die Ueberwachung des Grenzverkehrs erfolgt durch die Zollbehörde und durch die
der Zollbehörde beigegebenen Militärpersonen, erkenntlich an grüner Binde. Die Pawßkontrolle
erfolgt durch besondere Militärkommandos, erkenntlich an gelber 5) Binde. Die Militärpersonen
sind als Wachen im Sinne des § 111 Mil. Str. G. B. anzusehen, sofern sie sich in Ausübung
des Dienstes befinden und als solte an der grünen bezw. gelben 5) Armbinde erkenntlich sind.
3. Die Verordnung des Oberbefehlshabers Ost (llb Nr. 4097) vom 22. 5. 15 betr.
Grenzverkehr wird hierdurch für den Bereich des XX. Armeekorps aufgehoben; ebenso die Ver-
ordnung des stellvertretenden Generalkommandos vom 1. 11. 15 betr. den Grenzverkehr im
Bereiche des XX. Armeekorps.
4. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. 7. 1897 betr. das Verwaltungsstrafver-
fahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze und des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli
1869 behalten ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht durch vorstehende Vorschriften geändert sind.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
· General der Kavallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
3 D Die Landstraße Friedrichshof-Dombrowo als Zollstraße ist durch Verordnung vom 8. März 1917
— Abt. III d Nr. 1129 — hinzugefügt.
2) Vgl. Verordnung vom 30. November 1916 — Abt. la Nr. 9467 — über Pferdeausfuhr im allge-
meinen (Abschnitt VIII).
3) Die beiden Erlasse sind S. 30 abgedruckt.
4) Ergänzung der Strafbestimmungen vgl. Verordnung vom 15. Mai 1917 — Abt. IIIb Nr. 2509 —,
nachstehend abgedruckt.
5) Die Farbe der Binde ist durch Verordnung vom 15. November 1916 — Abt. III A Nr. 5232 — aus
„weiß“ in „gelb“ geändert.