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Unter diese Verordnung fallen nicht deutsche und österreich-ungarische Militärpersonen
und Beamte in Uniform, deutsche Beamte in Zivil (einschl. der zum Zugbegleitpersonal gehörigen
. männlichen und weiblichen Eisenbahnbediensteten), die sich durch eine Legitimation ihrer vorgesetzten
Stelle ausweisen, sowie die im Dienste des Verwaltungschefs bei dem Generalgouvernement
Warschau stehenden Personen, die sich durch eine Legitimation des Verwaltungschefs ausweisen.
Soweit die letzteren nicht Uniform tragen, muß die Legitimation mit abgestempelter Photographie
versehen sein.
Ferner sind die Telegraphen= und Eisenbahnarbeiter ausgenommen Für diese genügen
die von ihrer vorgesetzten Behörde ausgefertigten und mit abgestempelter Photographie ver-
sehenen Ausweiskarten.
86.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Alle früheren. den Grenznahverkehr betreffenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Der Stellv. Kommandierende General
von Pannewitz
General der Infanterie.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 19. Mai 1917.
Abt. II1b Nr. 2588 T. U.
Personalausweise als Paßersatz.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit Ziff. 9 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zu der Verordnung über ander-
weite Regelung der Paßpflicht vom 24. Juni 1916 — R. G. Bl. S. 601 ff. — wird für
den Bereich des XX. Armeekorps und der Feste Boyen bestimmt:
1.
Als Paßersatz für den Grenzübertritt oder den Aufenthalt von Ausländern im Reichs-
gebiet — Ziff. 9 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zur Paßverordnung — wird vom
1. Juni 1917 ab nur noch der Personalausweis nach dem Muster in der Reichskanzler-
Bekanntmachung vom 24. Juni 1916 auf Seite 609 des R. G. Bl. 1916 ausgestellt.
2.
Nach Ziff. 9 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung bioher zu-
gelassene anderweitige Personalausweispapiere verlieren mit dem 1. September 1917 ihre
Gültigkeit.
3.
Die für ausländische Arbeiter allgemein zugelassenen, von der deutschen Arbeiterzentrale
ausgestellten Legitimationskarten behalten dagegen nach wie vor ihre Gültigkeit.
4.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1917 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die Erlasse vom:
11. Januar 1915 — Abt. lIIa Nr. 1073/84 —
16. Januar 1915 — Abt. IIIa Nr. 2022/164 —
28. Januar 1915 — Abt. III Nr. 4088/284 —
13. Februar 1915 — Abt. III Nr. 5759/461 —
6. Oktober 1916 — Abt. lIIIa Nr. 4616 —
letzterer, soweit er sich auf österreichisch-ungarische Militärpapiere bezieht,
unwirksam mit der aus Nr. 2 vorstehend ersichtlichen Maßgabe, daß die bisherigen Ausweise
erst mit dem 1. September 1917 ihre Gültigkeit verlieren.
Die Vorschriften über Personalausweis im Grenzbezirk und über den kleinen Grenz-
verkehr, insbesondere die Verordnungen vom 2. Oktober 1916 — Abt. IIla Nr. 4521 1) —
und 18. November 1916 — Abt. IIIa Nr. 5463 2) — bleiben unberührt.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
von Pannewitz Busse
General der Infanterie. Generalmajor.
1) Vgl. S. 31.
2) Vgl. S. 34.
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