Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 3. April 1917. 
Abt. III d Nr. 1745 I. U. 
  
Heranzlehung von Personen zu 
landwirtschaftlichen Arbeiten. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
und der Feste Boyen bestimmt: 
1. 
Allen Personen, die in der Land- oder Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist verboten, ohne 
schriftliche Genehmigung des Landrats, in den kreisfreien Städten des ersten Bürgermeisters, in 
eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung überzutreten. 
Ebenso dürfen in Landgemeinden und Gutsbezirken jugendliche Personen, die in einem 
Arbeitsverhältnis bisher überhaupt noch nicht gestanden haben, ohne schriftliche Genehmigung des 
Landrats eine andere als land= oder forstwirtschaftliche Beschäftigung nicht annehmen. 
Den deutsch-russischen Rückwanderern (Wolhyniern) ist untersagt, in eine neue Arbeits- 
stelle vor dem 1. November 1917 ohne Genehmigung des Landrats oder ersten Bürgermeisters 
überzugehen. 
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, sofern durch Annahme einer anderen Arbeit oder 
Uebergang in eine neue Stelle das vaterländische Interesse an der Förderung der landwirtschaft- 
lichen Erzeugung nicht beeinträchtigt wird. 
2. 
Jede nach ihren Kräften und ihren Fähigkeiten geeignete Person hat, soweit es ohne 
wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann, auf Erfordern bei allen land- 
und forstwirtschaftlichen Arbeiten im Bezirk ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes oder einer Nach- 
bargemeinde (Gutsbezirk) mitzuhelfen und die ihr übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen. 
Dies gilt auch für die Beschäftigung von Vertragsarbeitern und von sämtlichen land= und 
forstwirtschaftlichen Arbeitern in Ueberstunden und an Sonn= und Feiertagen. 
3. 
Die Heranziehung zur Arbeit erfolgt in den Städten durch Verfügung des Bürgermeisters, 
im übrigen durch den zuständigen Gemeinde= oder Gutsvorsteher. 
4. 
Die Arbeit wird nach den jeweils am Orte üblichen Sätzen entlohnt, soweit eine Ver- 
gütung vertraglich nicht festgesetzt ist; im Streitfalle entscheidet über den Lohn die anordnende 
Behörde. 
  
D. 
Gegen die Verweigerung der Genehmigung (Nr. 1) sowie gegen die Heranziehung zur 
Arbeit (Nr. 3) und gegen die Festsetzung der Entlohnung (Nr. 4), welche nicht auf Verein- 
barung beruht, steht die Beschwerde an den Regierungspräsidenten offen. Die Beschwerde hat 
keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Regierungspräsidenten ist endgültig. 
6. 
Zeugnisse von Kreis= oder anderen beamteten Aerzten befreien, soweit sie die Unfähig- 
keit zu der aufgetragenen Arbeit bescheinigen, von der Arbeitsleistung. 
7. 
Wer den Verboten der Nr. 1 zuwiderhandelt oder einer auf Grund der Nr. 2 und 3 
erlassenen Aufforderung ohne ausreichenden Grund nicht nachkommt oder zu solchen Uebertretungen 
auffordert oder anreizt, wird gemäß 8 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 und auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
8. 
In gleicher Weise werden bestraft 
a) die land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiter, welche ohne ausreichenden Grund die ihnen 
obliegenden Arbeiten verweigern oder sie mit grober Säumigkeit verrichten, 
b) die land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiter, welche einen Dienst, zu dem sie sich vertraglich 
verpflichtet haben, ohne ausreichenden Grund nicht antreten, 
c) alle Personen, die zu vorgenannten Uebertretungen auffordern oder anreizen. 
9. 
Diese Verordnung tritt kreisweise mit dem Tage der Bekanntmachung im amtlichen An— 
zeiger in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkt verliert die Verordnung vom 22. September 1916 
über den gleichen Gegenstand — Abt. IIId Nr. 4373 T. L. — ihre Wirksamkeit. 
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen 
von Pannewitz Busse 
General der Infanterie. Generalmajor.
	        
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