4. Jeder Verkehr mit Kriegsgefangenen ist den russischen Arbeitern verboten.
5. Der Verkauf oder das sonstige Verabfolgen — Verschaffen — von Alkohol in
Gestalt von Branntwein, Likören, Rum, Arrak, Kognak sowie jeglichem Wein an russische Arbeiter
ist verboten.
6. Jede öffentliche oder nichtöffentliche deutschfeindliche Kundgebung ist auch 1) den
russischen Arbeitern streng verboten.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in Ziffer 1, 2 (Verschaffung durch Dritte),
4, 5 und 6 werden gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
.—
7. Den russischen Arbeitern wird verboten, die vertragsmäßig übernommene Arbeit zu
verweigern 2), unter Drohungen oder gemeinschaftlich Forderungen nach Erhöhung des Lohnes
oder besseren Unterhalts zu erheben, aufhetzende oder drohende Aeußerungen gegen ihre Arbeit-
geber oder die Ortsobrigkeit auszustoßen oder Tätlichkeiten und Widersetzlichkeiten gegen sie zu
begehen. Zuwiderhandlungen werden, falls nicht andere Strafgesetze mit höheren Strafandrohungen
Platz greifen, gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft. Rädelsführer und Anstifter sind mit erhöhter Strafe zu belegen.
Bei Tätlichkeiten, Widersetzlichkeiten, Aufhetzung und Aufwiegelung tritt sofortige Ver-
haftung und Zuführung an das nächste Garnisonkommando (erforderlichenfalls nach Erbittung
eines Abholungskommandos), dann Ueberweisung an das zuständige Kriegszustandsgericht und
im Falle der Unverbesserlichkeit Sicherheitshaft in einem Zivilgefangenenlager ein.
8. Alle übrigen auf diesem Gebiete erlassenen Bestimmungen, insbesondere auch die
Bekanntmachungen vom 5. Oktober 1914. 2. Januar 1915 und 6. Oktober 1915 3) nebst der
ihr beigefügten Polizeiverordnung lI werden hierdurch aufgehoben.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Ssuite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
!) Vgl. Verordnung vom 17. Dezember 1914 — abgedruckt im Abschnitt VII —.
2) Vgl. auch die nachfolgend abgedruckte Verordnung vom 14. Dezember 1916 — Abt. IIIa K Nr. 5756 J. U.
3) Vgl. S. 49 § 5.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 15. Mai 1916.
Abt. IIId Nr. 2005 T. U.
Russische Rückwanderer.
Bekanntmachung.
Die in § 2 Abs. 1 des Befehls vom 29. Oktober 1915 — Abt. III a Nr. 59189/3833
T. L. — 1) und in §§ 1, 2, 3 und 5 des Zusatzbefehls vom 9. Dezember 1915 — Abt. II a
Nr. 4388 T. L. — 2) getroffenen Bestimmungen finden auf die aus Rußland zurückgekehrten
und durch Vermittlung des Fürsorgevereins für deutsche Rückwanderer innerhalb des Korpsbezirks
des XX. Armeekorps untergebrachten Arbeiter und Arbeiterinnen keine Anwendung.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kaovallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
1) Vgl. S. 148.
2) Vgl. S. 49.
1