Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 27. Juni 1916. 
Abt. IIId Nr. 2642 I. L. 
  
Anfertigung von Schriftstücken 
für ausländische Arbeiter. 
Verordnung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist es im Bereich des XX. Armeekorps verboten, 
Schriftstücke, die für Behörden bestimmt sind, für ausländische Arbeiter anzufertigen. 
Dies Verbot gilt nicht #ir Fürsorgevereine für ausländische Arbeiter, Rechtsanwälte 
und bei den Gerichten als Parteivertreter zugelassene Personen'’), Gewerkschaften, 
Geistliche und Arbeitgeber oder deren Stellvertreter (Verwalter, Inspektoren usw.). 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 
(G. S. S. 451) und § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 831) mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bio zu 1500 Mark bestraft. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la Ssuite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2 
*) Die gesperrt gedruckten Worte sind durch Verordnung vom 10. März 1917 — Abt. III d Nr. 1174 
T. L. — hinzugesetzt. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 14. Dezember 1916. 
Abt. IIl a R Nr. 5756 T. L. 
  
Arbeitsweigerung nichtmilitärischer 
Angehöriger feindlicher Staaten. 
Verordnung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
bestimmt: 
1. · 
Nichtmilitärischen Angehörigen feindlicher Staaten wird verboten, ihnen rechtlich ob- 
liegende Arbeitsleistungen ohne hinreichenden Grund zu verweigern. 
2. 
Darüber, ob die Weigerung hinreichend begründet ist, entscheiden die Verwaltungs- 
behörden, und zwar in Stadtkreisen die Polizeiverwaltungen, in Landkreisen die Landräte, in 
außerpreußischen Staaten die den Landräten gleichstehenden Beamten. 
3. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes 
vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
4. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Der Stellv. Kommandierende General 
von Pannewitz 
General der Infanterie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.