Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps Allenstein, den 9. April 1915.
Abt. llla Nr. 15735/952.
Kriegspostkarten und Kriegsbilderbogen.
Bekanntmachung.
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps wird folgendes verordnet:
Die im Handel erscheinenden sogenannten Kriegepostkarten und Kriegsbilderbogen
werden der Zensur unterworfen.
Auf allen derartigen Postkarten und Bilderbogen ist der Name und Wohnort des
Herstellers oder des Verlegers anzugeben. Die Angabe beider Adressen wird verboten.
An Stelle der vorerwähnten Angabe darf mit Genehmigung der zuständigen Zensur-
stelle nach vorheriger Anmeldung bei dieser ein Firmenzeichen treten.
Geschmack= und würdelose Kriegspostkarten und Kriegsbilderbogen unterliegen
der Beschlagnahme.
Diese erfolgt auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Angabe der
Adresse oder über die Verwendung eines Firmenzeichens. — Die Beschlagnahme tritt an jedem
Ort ein, an dem Karten vorbezeichneter Art in den Verkehr gebracht werden.
Der Stellv. Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 4. August 1916.
Abt. III d Nr. 3303 T. U.
Reklame der Theater, Kinos usw.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps
folgendes bestimmt: 81
Von der öffentlichen Straße aus sichtbare Plakate oder sonstige Ankündigungsmittel,
durch welche für öffentliche Schaustellungen jeder Art (Theater, Kinos, Variétés, Kabaretts,
Zirkusse, Schaubuden, Panoptikums) Reklame in Bildform oder in auffälliger Schriftform gemacht
wird, dürfen außer an den öffentlichen Anschlagssäulen nur an oder vor denjenigen Gebäuden,
in welchen die Schaustellungen stattfinden, angebracht werden und dürfen keine Abbildungen von
Verbrechen, Gewalttätigkeiten, Unglücksfällen oder sonstigen schreckenerregenden oder unsittlichen
Dingen enthalten.
8S 2.
Die an oder vor Gebäuden angebrachten Plakate oder Ankündigungsmittel dürfen einen
größeren Flächeninhalt als 5000 qem und insgesamt als 10000 gqem nicht haben.
§3.
Die Plakate und Ankündigungsmittel der Kinos dürfen auf keine Vorführungen hin-
weisen, deren Besuch Kindern zensurpolizeilich untersagt ist.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind nach § 9b des Gesetzes vom 4. Juni
1851 und § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 strafbar.
Diese Verordnung tritt 2 Wochen nach Bekanntmachung in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
a la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.