Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps Allenstein, den 30. August 1916.
Abt. IIId Nr. 3951 I. U.
Verbotenes Photographieren.
Verordnung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps
folgendes bestimmt: ·
81.
Das Photographieren von Kriegsschiffen und Kriegsschiff-Neubauten sowie die Ver-
öffentlichung derartiger Photographien während des Krieges ist nur mit Genehmigung des
Nachrichtenbüros des Reichsmarineamts zulässig. Das gleiche gilt für bildnerische Darstellungen
von Kriegsschiffen und Kriegsschiff-Neubauten, insoweit sie der Verfertiger nach diesen Gegen-
ständen selbst darstellt. s
8 2.
Es ist verboten, Luftschiffhallen, Luftschiffe, Flugzeuge, (Werften, Liegeplätze von
Kriegsfahrzeugen, Hafenbefestigungen und sonstige) sowie der Landesverteidigung dienende
Anlagen zu photographieren sowie Photographien, Postkarten, Pläne und Zeichnungen hiervon
zu verkaufen.
3.
Das Photographieren und Zeichnen auf Wasserstraßen, öffentlichen Wegen und Plätzen,
Eisenbahnen und Bahnhöfen ist nur mit besonderer Erlaubnis statthaft.
Die Erlaubnis wird durch das Garnisonkommando, für Ortschaften ohne Garnison—
kommando durch das zuständige Bezirkskommando erteilt?).
84.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht nach
den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des 8 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark oder Haft bestraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
*) Für den Befehlsbereich der Bahnhofskommandanturen entscheiden diese.