Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 8. Dezember 1914.
Goldhandel nach dem Ausland.
Bekanntmachung.
Trotz mehrfacher Warnung und Belehrung durch die Presse ist immer wieder bekannt
geworden, daß In= und Ausländer gemünztes und ungemünztes Gold ansammeln und ankaufen,
um es aus spekulativen Beweggründen an Händler des Auslandes zu bringen.
Um diesem Treiben, welches geeignet ist, unser Vaterland zu schädigen, entgegenzutreten,
bestimme ich auf Grund des Artikel 4 und 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851:
1. Ich verbiete, Gold einzusammeln oder anzukaufen, zu dem Zwecke, es in das Aus-
land zu verbringen, sowie angesammeltes Gold in das Ausland auszuführen. Zuwiderhandlungen
werden gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft.
2. Die Zivil= und Polizeibehörden werden ersucht, das Treiben der Goldaufkäufer aufs
strengste zu überwachen, Zuwiderhandelnde unnachsichtlich der Bestrafung zuzuführen und die
Ausländer sofort oder nach verbüßter Strafe über die Grenze abzuschieben. Die Namen der-
jenigen, welche Gold an= und verkauft haben, sind mir in jedem einzelnen Falle sofort mitzu-
teilen, damit ihre Veröffentlichung in der Presse erfolgen kann.
Von der Vaterlandsliebe der Bevölkerung erwarte ich, daß sie das Ihrige dazu bei-
tragen wird, den Goldaufkäufern das Handwerk zu legen und sie zur Anzeige zu bringen. Es
wird hierbei auf die Notwendigkeit verwiesen, alles gemünzte Gold, welches sich in Privatbesitz
befindet, dem Staate zuzuführen.
Der Stellv. Kommandierende General des XX. Armeekorps
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 21. Januar 1916.
Abt. III Nr. 201/79 T. L.
Sperrung der bei den Banken befindlichen Guthaben
von Angehörigen feindlicher Staaten, die sich außer-
halb Deutschlands und der besetzten Gebiete aufhalten.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Korpsbereich des XX. Armeekorps
folgendes bestimmt:
Soweit nicht die Vorschriften in §§ 8 und 10 der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1915
über die Anmeldung des im Inlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher
Staaten (Reichsgesetzbl. S. 633) Platz greifen, werden die bei den Banken befindlichen Guthaben
von Angehörigen feindlicher Staaten, die sich außerhalb Deutschlands und der besetzten Gebiete
aufhalten, gegen Verfügungen jeder Art gesperrt. Die Sperre gilt auch für die Guthaben von
Belgiern, die sich außerhalb Deutschlands und des okkupierten Belgiens aufhalten. Die Ab-
führung von Zinsen aus den gesperrten Guthaben ist zulässig, soweit sie nicht den zum Lebens-
unterhalt notwendigen Betrag übersteigen.
Den Banken wird anheim gestellt, in besonders gelagerten Fällen die ausnahmsweise
Genehmigung zu mittelbaren Zahlungen an das Ausland bei dem Reichskanzler (Reichsamt des
Innern) nachzusuchen.
Auf die Guthaben von italienischen und japanischen Staatsangehörigen findet die Sperre
keine Anwendung.
Zuwiderhandlungen sind, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, nach Maßgabe des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (§ 1 des Gesetzes vom
11 Dezember 1915) strafbar.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Köniqin (Pommersches) Nr. 2.
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