Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

8S3. 
Die dieser Verordnung gemäß § 2 unterfallenden Fische dürfen von den im § 1 be- 
zeichneten Personen auf der Eisenbahn nur auf den vom stellv. Generalkommando I. Armeekorps 
ausgegebenen Frachtbriefen befördert werden und zwar nach Legitimierung durch Erlaubniskarten 
des stellv. I. Armeekorps. 
Die Beförderung auf dem Land= oder Wasserwege ist verboten, sofern sie nicht zur 
Ablieferung der Fische an das stellv. Generalkommando I. Armeekorps oder an die Firma 
F. Suhr in Memel erfolgt. 84 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. *- 
Die Verordnung tritt auf besondere Anordnung des stellv. Generalkommandos I. Armee- 
korps“) in Kraft. 
Die stellv. Generalkommandos des I. und XX. Armeekorps. 
Der Stellv. Kommandierende General Der Stellv. Kommandierende General 
Frhr. v. Hollen von Pannewitz 
General der Kavallerie General der Infanterie 
Der Gouverneur der Festung Königsberg 
J. V.: v. Hinckelden 
Generalleumant. 
Lötzen, den 19. Mai 1917. 
Der Kommandant der Festung Pillau Der Kommandant der Feste Boyen 
v. Raumer Busse 
Oberst. Generalmajor. 
*) Vgl. unmittelbar nachstehend. 
  
Stellv. Generalkommando 
1. Armeekorps. Königsberg (Pr.), den 14. Februar 1917. 
Sekt. [II Nr. 112/50 
  
Beschlagnahme und Ablieferung von Fischen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 2. Februar 1917 — IIIb 112/50 — 
betr. Beschlagnahme und Ablieferung von Fischen’') wird hiermit angeordnet, daß die vor- 
erwähnte Verordnung am 20. Februar 1917 in Krafft tritt. 
Der Stellv. Kommandierende General 
Frhr. von Hollen 
General der Kavallerie. 
“) Unmittelbar vorstehend. 
  
Stellv. Generalkommando 
I. Armeekorps. Königsberg (Pr.), den 13. März 1917. 
Abt. IIIb Nr. 1214/531. 
  
Beschlagnahme und Ablieferung von Fischen. 
Bekanntmachung. 
Die Verordnung vom 2. Februar 1917 (Ulb Nr. 1129/50) betreffend Beschlagnahme 
und Ablieferung von Fischen) wird auf die Fische, soweit sie zu den in § 2 der vorbezeichneten 
Verordnung angegebenen Sorten gehören, ausgedehnt, die in der Krakerorther Lank und in den in 
das Kurische Haff mündenden, innerhalb der Amtsbezirke Nidden, Schwarzort, Süderspitze, Collaten, 
Bommelsvitte, Schmelz, Szarde, Dittauen, Prökuls des Kreises Memel; Klischen, Kinten, 
Sziesze, Skierwieth, Ibenhorst, Karkeln, Wenteine des Kreises Heydekrug; Inse des Kreises 
Niederung; Gilge, Nemonien, Gr. Friedrichsgraben I, Reikeninken, Legitten, Lablacken des 
Kreises Labiau belegenen Flüssen gefangen werden. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Der Stellv. Kommandierende General 
Frhr. von Hollen 
General der Kavallerie. 
*) Vgl. S. 70.
	        
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