Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 31. März 1917. 
Abt. III d Nr. 1598 T. L. 
  
Verlegung und Einschränkung von Wochenmärkten. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird im Anschluß an die Verordnung vom 
14. März 1917 — Abt. III d Nr. 1271 T. L. ) für den Bereich des XX. Armeekorps und der 
Feste Boyen bestimmt: 1 
In den Landkreisen werden die Landräte. in den kreisfreien Städten die Oberbürger- 
meister ermächtigt, im Interesse der Frühjahrsbestellung und der Einbringung der Ernte Wochen- 
märkte nach ihrem Ermessen zu verlegen oder bis auf einen wöchentlich einzuschränken. 
2. 
Zuwiderhandlungen gegen die von den genannten Behäörden getroffenen Anordnungen 
werden nach § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder 
beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Haft 
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
3. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen 
von Pannewitz Busse 
General der Infanterie. Generalmajor. 
) Vgl. S. 74. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps Allenstein und Lötzen, den 3. April 1917. 
Abt. IIId Nr. 1663 I. L. 
Benutzung und Ueberlassung von Schrotmühlen. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps und 
der Feste Boyen bestimmt: 
1. 
Als Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt jede nicht gewerblich betriebene 
Mühle und jede Vorrichtung, die zur Herstellung von Schrot oder Brotmehl geeignet ist, mag 
sie für Hand= oder Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein. 
2. 
Die Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getreide zu Speise= oder 
Futterzwecken ist untersagt. 
In dringenden Fällen können die Ortspolizeibehörden für bestimmte Mengen von Brot- 
oder Futtergetreide, soweit den Besitzern das Recht der freien Verfügung über die Früchte zu- 
steht, die Verarbeitung mittels Schrotmühlen gestatten. Die Erlaubnis darf nur schriftlich erteilt 
werden und muß den Namen des Besitzers, Menge und Art des zu verarbeitenden Getreides, 
sowie die Frist, für welche die Erlaubnis gilt, enthalten. Die Erlaubnis kann an die Bedin- 
gungen geknüpft werden, daß während der Zeit der Benutzung der Betrieb polizeilich beauf- 
sichtigt wird. Die Erlaubnisscheine sind nach Ablauf der Frist der Ortspolizeibehörde zurückzu- 
geben und von dieser aufzubewahren. 
Jede entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vorübergehende Ueberlassung von 
Schrotmühlen an andere ist untersagt, soweit nicht für vorübergehende Benutzung Genehmigung 
nach Nr. 2 Abf. 2 erteilt ist. 
4. 
Verträge über Lieferung von Schrotmühlen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung 
noch nicht durch Lieferung ausgeführt sind, dürfen durch den Veräußerer nicht mehr erfüllt werden. 
5. 
Zuwiderhandlungen werden nach 8 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes vom 
11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
6. 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen 
von Pannewitz Busse 
General der Infanterie. Generalmoajor. 
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