Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. · Allenstein und Lötzen, den 10. März 1917.
Abt. III d Nr. 1187 T. L.
Wechsel und Räumung von Mietwohnungen.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps und
der Feste Bopyen bestimmt: 1
In allen Städten des Korpsbereichs wird für Mietwohnungen der diesjährige April-
Umzug und jeder spätere Umzug sowie die zwangsweise Räumung verboten.
2
Folgende Ausnahmen finden statt:
a) Der Umzug ist erlaubt, wenn Vermieter und Mieter über die Räumung der Wohnung
einig sind und dem Mieter eine andere Wohnung zur Verfügung steht.
b) Der Umzug darf auch ohne diese Einigung stattfinden, wenn der Mieter eine freistehende
Wohnung bezieht und nachweist, daß er seine Miete vollständig bezahlt oder Stundung
erhalten hat. "
c) Der Vermieter darf die Räumung der Wohnung zwangsweise herbeiführen, wenn er nach-
weist, daß der Mieter böswillig seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere.
trotz vorhandener Mittel den Mietzins nicht entrichtet.
3.
Wird das Mietverhältnis über die vertragsmäßige Dauer fortgesetzt, so bleiben mangels
Einigung die bisherigen Vertragsbestimmungen maßgebend. Jedoch kann der Vermieter, sofern
der angemessene Mietpreis höher ist als der bisher gezahlte Mietzins, die angemessene Vergütung,
in keinem Falle aber mehr als die bisherige Vergütung zuzüglich eines Zuschlages von 10 00,
verlangen, muß dies jedoch dem Mieter vor Ablauf der Vertragszeit erklären.
4.
Jeder Vermieter darf für Mietwohnungen keinen höheren als den angemessenen Miet—
zins fordern, in keinem Falle aber mehr als die bisher für die Wohnung verlangte Vergütung
zuzüglich eines Zuschlages von 10 00.
5.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
6.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
von Pannewitz Busse
General der Infanterie. Oberst.
Stellv Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 1. Juni 1917.
Abt. IIlb Nr. 2772 T. L.
Wechsel und Räumung von Mietwohnungen.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps
und der Feste Boyen bestimmt: 1
Die Verordnung vom 10. März 1917 — Abt. IIId Nr. 1187 T. L. — über Wechsel
und Räumung von Mietwohnungen, die sich nicht auf Geschäftsräume bezieht, findet auch
auf solche Wohnräume keine Anwendung, welche nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung mit den
Geschäftsräumen verbunden sind oder bisher in der Regel mit diesen gemeinsam vermietet waren.
2.
Wenn die Mieter von Wohnungen die Mitteilung einer bis zum angemessenen Preis,
höchstens 10 00, zulässigen Mietsteigerung für die Zeit nach Ablauf des Mietvertrags erhalten,
haben sie dem Vermieter unverzüglich oder innerhalb der ihnen vom Vermieter gesetzten Frist
eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie beabsichtigen, die höhere Miete nicht zu zahlen und
von der Erlaubnis zum Umzug aus Nr. 2bD der genannten Verordnung Gebrauch zu machen,
andernfalls angenommen wird, daß sie für den höheren Mietzins und im übrigen nach der
Bestimmung der Nr. 3 daselbst unter den alten Vertragsbedingungen wohnenbleiben werden.
3.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
von Pannewitz Busse
General der Infanterie. Generalmajor.
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