Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 9. Juni 1917.
Abt. IllbNr. 3001 I. U.
Anmeldung von Bauten.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps
und der Feste Boyen angeordnet, daß alle im Gange befindlichen und in Zukunft geplanten
Bauarbeiten, jeder Neu-, Erweiterungs= und Umbau, der begonnen oder fortgeführt werden soll,
— auch die mit erteilter Bauerlaubnis — bis zum 7. Juli d. Js. bei der Kriegsamtstelle
Allenstein anzumelden sind.
Hierzu sind Fragebogen von der Kriegsamtstelle anzufordern und in dreifacher Aus-
fertigung mit den erforderlichen Anlagen einzureichen. Von der Kriegsamtstelle wird Auskunft
in allen Zweifelsfällen erteilt.
Bauten der Bautenliste des Kriegoamts unterliegen dieser Meldepflicht nicht.
Für bereits im Gange befindliche Bauten veranlaßt die Kriegsamtstelle entweder Ein-
stellung des Baues oder Genehmigung zur Weiterführung; bis zu dieser Entscheidung darf
weitergebaut werden, längstens jedoch bis 20. Juli d. Jo. Neuzubeginnende Bauten dürfen
ohne Genehmigung der Kriegsamtstelle nicht ausgeführt werden.
Diejenigen Bauten, die in der vom Regierungspräsidenten aufgestellten Wiederaufbau-
liste für das Jahr 1917 aufgeführt sind, unterliegen dieser Meldepflicht nicht, wenn die be-
treffenden Bauherren bis zum 30. Juni d. Is. vom Landrat eine schriftliche Mitteilung erhalten,
daß sie von der Meldepflicht entbunden sind.
Die Unterlassung der Anmeldung sowie die Fortführung von Bauten entgegen der
Einstellungsverfügung und die Ausführung neuzubeginnender Bauten ohne Genehmigung oder
sonstige Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 und § 1 des Gesetzes über Abänderung des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Haft
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
v. Pannewitz Busse
General der Infanterie. Generalmoajor.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 18. März 1917.
Abt. IVa Nr. 3404.
Verarbeitung von Offiziertuchen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § ßb des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
und 11. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 813) verordne ich im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit für den Bezirk des XX. Armeekorps und der Feste Boyen folgendes:
Um Preistreibereien mit Offiziertuchen vorzubeugen und alle Tuchbestände unter Auf-
sicht zu haben, werden an Verarbeiter (Schneider, Mützenmacher) Offizier= usw. Tuche nur noch
durch das Reserve-Bekleidungsamt ausgegeben.
1. Schneider und Mützenmacher (Verarbeiter), die bereits im Frieden Offizierbekleidungs-
stücke angefertigt haben und deren Jahresverbrauch an Offiziertuchen mindestens 300 m betragen
hat, werden mit einem Betriebsvorrat an Tuchen versehen. Hierzu haben die Verarbeiter ihren
jetzigen Bestand und den durchschnittlichen Verbrauch an Offiziertuch in einem Monat der letzten
3 Friedensjahre dem stellv. Generalkommando XX. A. K. spätestens bis zum 28. März 1917
anzumelden. Zweigstellen im Inlande melden ihren Bestand und Bedarf nicht durch ihre
Stammhäuser, sondern beim Generalkommando ihres Wohnbereiche an. Zu demselben Zeit-
punkt ist von den Verarbeitern mitzuteilen, welche Preise für die Tuche — ihren jetzigen Be-
stand — von ihnen gefordert werden.
Das Generalkommando setzt den zuständigen Betriebovorrat in Grenzen des durch-
schnittlichen Monatsfriedensverbrauchs fest und beauftragt das Reserve-Bekleidungsamt XX. A. K.,
die Tuchmengen an die Verarbeiter gegen Bezahlung abzugeben. Ein Anspruch auf sofortige
Lieferung des gesamten festgesetzten Betriebsvorrats besteht nicht. Die Lieferung kann nur all-
mählich erfolgen.
2. Den Verarbeitern ist gestattet, den in Anspruch genommenen Betriebsvorrat monat-
lich einmal durch unmittelbare Anforderung beim Reserve-Bekleidungsamt XX. A. K.,
Frankfurt (Oder), zu ergänzen. Zu diesem Zweck reichen sie am 1. jeden Monats dem Amt
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