Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

eine Liste über den Tuchverbrauch mit den zugehörigen Bestellungen der Offiziere usw. — im 
Urschrift — ein, worauf ihnen die Tuchmengen als Ersatz gegen Bezahlung zugewiesen werden. 
3. Verarbeiter, die im Frieden bereits Offizierbekleidungsstücke angefertigt haben, deren 
Jahresverbrauch jedoch unter 300 m betragen hat, erhalten keinen Betriebsvorrat, ihnen werden 
zum 1. jeden Vierteljahres Tuche auf Grund der Bestellscheine der Offiziere usw. gegen Be- 
zahlung verabfolgt. 
4. Sämtliche Verarbeiter müssen sich bei der Anmeldung des Betriebovorrats oder bei 
der Abholung des ersten Bedarfs schriftlich verpflichten: 
a) die ihnen überwiesenen Tuche nur zur Herstellung von Bekleidungsstücken für Offiziere, 
Beamte der Heeresverwaltung und an solche Unteroffiziere — Gehaltsempfänger — abzu- 
geben, die ihre Uniform aus eigenen Mitteln selbst beschaffen müssen. Für diese letzteren. 
kommt jedoch nur Mannschaftstuch in Frage. A. V. Bl. 1916 — S. 18 und 193 —. 
b) bei der Ablieferung der fertiggestellten Uniformen in der Rechnung die verbrauchten Tuch- 
mengen und den Preis des Tuchs, wie er an das Reservebekleidungsamt gezahlt ist, zu 
erläutern. 
I) alle bei der Herstellung der Uniformen usw. anfallenden Abfälle, Lumpen gegen Erstattung 
der für diese Abfälle jeweils festgesetzten Höchstpreise an das Reserve-Bekleidungsamt 
zurückzuliefern. 
Die Angaben der Verarbeiter unterliegen der Nachprüfung durch das stellv. General- 
kommando. 
Unrichtige Angaben und Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 
1500 Mark erkannt werden. 
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen 
von Pannewitz Busse 
General der Infanterie. Oberst. 
  
Stellv. Generalkommando 
I. Armeekorps. Königsberg (Pr.), den 23. April 1917. 
Abt. IVa Nr. 5754. 
  
Streckung der Heeresnäharbeiten. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand wird für den Bereich 
des I. Armeekorps — ausschließlich Kreis Rössel — und für die Kreise Braunsberg, 
Heiligenbeil, Pr. Holland und Mohrungen“) folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Mit Näharbeiten (Neuanfertigungen und Instandsetzungsarbeiten), die von militärischen 
Beschaffungsstellen vergeben sind, darf nur beschäftigt werden, wer im Besitze einer vom Kriegs- 
bekleidungsamt 1. Armeekorps ausgestellten Arbeitsausweiskarte für Heeresnäharbeiten ist. 
Die Bestimmung des Absatz 1 gilt auch für Arbeitgeber, die selbst mitarbeiten, und 
für Arbeitgeber, die, ohne in einem Militärverhältnis zu stehen, in Militärwerkstätten arbeiten. 
Der Besitz der Ausweiskarte ist Voraussetzung für die Beschäftigung mit Heeresnäh- 
arbeiten, gibt aber keinen Anspruch auf solche Beschäftigung. Er steht daher auch der Heran- 
ziehung des Inhabers zum Vaterländischen Hilfsdienst — sofern diese sonst gerechtfertigt ist — 
nicht entgegen. §2. 
Eine Ausweiskarte für Heeresnäharbeiten erhalten auf Antrag: 
1. gelernte Berufsarbeiter und arbeiterinnen aus dem Schneidergewerbe und verwandten 
Berufen einschl. Schneiderlehrlingen (Gruppe 1 der „Grundsätze“ des Königlichen Kriegs- 
ministeriumo vom 14. 9. 1916). 
2. Frauen und Mädchen, die auf die Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten als einzige 
Einnahmequelle angewiesen sind — Gruppe 2 — und 
3. solche Frauen und Mädchen, die nur mit Hilfe einer solchen Beschäftigung einen 
den Zeitumständen entsprechenden bescheidenen Lebensunterhalt erlangen können — Gruppe 3 
der „Grundsätze“ des Königlichen Kriegsministeriums vom 14. 9. 16. 
83. 
Als gelernte Berufsarbeiter und -arbeiterinnen (8 2 Ziffer 1) gelten diejenigen 
Personen, die als Schneider oder Mützenmacher eine Gesellenprüfung bestanden haben oder sich 
noch im Lehrlingsverhältnis befinden, sowie ferner Frauen und Mädchen, deren Haupterwerbs- 
zweig die Beschäftigung mit Schneider-, Näh= oder ähnlichen Arbeiten bereits vor dem 
1. August 1914 gewesen ist. 
Frauen und Mädchen, die erst nach dem 1. August 1914 die Beschäftigung mit 
Schneider-, Näh= oder ähnlichen Arbeiten aufgenommen haben, sind als gelernte Berufs- 
arbeiterinnen dann anzusehen, wenn sie durch längere Beschäftigung die Fertigkeiten einer 
Berufsarbeiterin erworben haben und diese Beschäftigung ihr Haupterwerbszweig ist. 
*“) Diese 4 Kreise gehören zum Befehlsbereich des stellv. XX. Armeekorps. 
— 82 —
	        
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