Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. · Allenstein, den 12. Februar 1915.
Ablieferung von militärischen Aus-
rüstungsstücken und Kriegsbeute.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Korpsbezirk des XX. Armeekorps
folgendes bestimmt:
1. Es wird verboten, die von Militärpersonen in ihren Quartieren oder sonstigen
Unterkunftsräumen in nicht der Militärverwaltung unterstehenden Gebäuden zurückgelassenen, dem
Fiskus gehörigen Gegenstände in Verwahrung zu nehmen oder sonst dem militärischen Gebrauche
zu entziehen.
Solche Gegenstände sind vielmehr sofort der nächsten Militär= oder Polizeibehörde ab-
zuliefern. Diese Verpflichtung liegt demjenigen ob, in dessen Besitz oder Gewahrsam die Gegen-
stände gelangt sind.
2. Das Aneignungsrecht der Kriegsbeute d. h. aller auf den Schlachtfeldern und an
sonstigen Orten vom Feinde zurückgelassenen Ausrüstungs= und Bekleidungsstücken steht nur dem
Staate zu.
Die unberechtigte Aneignung solcher Beutestücke und jeder Erwerb durch Kauf,
Schenkung o. dgl. wird verboten.
Wer solche Gegenstände in seinem Besitz oder Gewahrsam hat, muß sie ungesäumt an
die nächste Militär= oder Polizeibehörde abliefern.
Zuwiderhandlungen gegen diese Ge= und Verbote werden, sofern nicht bestehende Straf-
gesetze eine höhere Strafe androhen, nach § 9D des Gesetzes über den Belagerungszustand mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Stellv. Kommandierende General des XX. Armeekorps
Graf v. Schlieffen.
General der Kavallerie.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 19. Juli 1915.
Abt. IIl a Nr. 2306 IT. U.
Serstellung von Schmuckgegenständen
aus kupfernen Geschoßführungsb ändern.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 und') § 9 Ziff. b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 verordne ich für den Bereich des XX. Armeekorps im Interesse der öffentlichen
Sicherheit, wie folgt:
Die Herstellung von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern von Artillerie-
geschossen sowie die Aufforderung zur Einsendung solcher Führungsbänder wird verboten.
Wer das Verbot übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, wird,
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft
Diese Verfügung tritt sofort mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Koavallerie
*“) Durch Verordnung vom 1. Juni 1917 — Abt. II1b Nr. 2844 I. L. — in Wegfall gebracht.
— 87 —