Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 26. August 1915.
Abt. IIla Nr. 2848 I. L.
Beute= und Munitionsstücke.
Bekanntmachung.
Im Auschlusse an die Verordnungen vom 12. Februar 1) und 19. Juli 1915 2) ver-
ordne ich für den Korpsbereich des XX. Armeekorps im Interesse der öffentlichen Sicherheit
wie folgt:
Jede Umarbeitung von Beute= und Munitionsstücken, für die kein Erlaubnisschein der
von den stellv. Generalkommandos bezeichneten heimischen Militärbehörden vorgelegt werden
kann, wird verboten.
Wer das Verbot übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, wird,
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, gemäß § 9D Ges. vom
4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die Bestimmungen über #Vie allgemeine Beschlagnahme einzelner Metalle werden hier-
durch nicht berührt.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Der Stellv. Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie.
1) Abgedruckt S. 87.
?) „ 87.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 10. Oktober 1915.
Abt. IIIla Nr. 3539 7. U.
Waffenverkauf.
« Betanntmachung.
Das in der Bekanntmachung des Kommandierenden Generals XX. Armeekorps vom
31. 7. 1914 unter Ziffer 5a1) enthaltene Verbot über den Verkauf von Handwaffen und
Patronen wird, soweit diese Gegenstände von den Artillerie-Depots freigegeben, lediglich Jagd-
zwecken dienstbar und nicht etwa von den Beschlagnahmeverfügungen über Metalle und Chemikalien
umfaßt sind, hierdurch aufgehoben.
Der Verkauf von Handwaffen und Patronen — ausgenommen Beutestücke, deren Ab-
lieferung grundsätzlich nach den wiederholt erlassenen Bestimmungen 2) erfolgen muß —, wird
in vorbeschriebenem Umfange freigegeben.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen.
1) Vgl. S. 3.
2) „ „ 87. und 88.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 2. November 1915.
Abt. III a Nr. 3897 T. L.
Verkauf von Uniformstücken.
Bekanntmachung.
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps verordne ich im Interesse der öffentlichen
Sicherheit wie folgt:
Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke, welche den im deutschen Heer und in der Kaiser-
lichen Marine gebrauchten gleich oder ähnlich sind, dürfen während des Kriegszustandes außer
an Mitglieder der bewaffneten Macht, die als solche unzweifelhaft erkennbar sind oder sich aus-
weisen, nur an Personen verkauft werden, welche nachgewiesenermaßen im ausdrücklichen Auf-
trage eines zum Tragen einer Uniform Berechtigten als Käufer auftreten.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Gewerbetreibenden (Militäreffektenhändlern, Schneidern usw.), welche dieses Verbot
unbeachtet lassen, wird im Interesse des Heeres und der öffentlichen Sicherheit der Geschäfts-
betrieb geschlossen werden. ,
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
— 88 —