Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 29. November 1915. 
Abt. IIla Nr. 4311 I. U. 
  
Anlegen von Uniformen, Kriegsauszeichnungen u. dgl. 
Bekanntmachung. 
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps verordne ich wie folgt: 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand wird das unbefugte 
Anlegen militärischer Uniformen oder von Kriegsauszeichnungen, von Orden und Ehrenzeichen 
überhaupt sowie die unberechtigte Annahme militärischer Titel im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit verboten. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bellraft 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
(Heneral der Kavallerie 
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 14. Januar 1916. 
Abt. IIla Nr. 176 I.. 
  
Vordrucke, Siegel und Stempel 
zu militärischen Ausweisen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Sammlung 1851 
S. 451) bestimme ich hierdurch für den Korpsbereich des XX. Armeekorps im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit, wie folgt: 
Wer es untermmmt, ohne schriftlichen, mit Siegel= oder Stempelabdruck versehenen und 
ordnungomäßig unterschriebenen Auftrag einer Militärbehörde: 
1. Siegel oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften, 
2. Vordrucke zu Militärurlaubsscheinen, 
3. Vordrucke zu Militärfahrscheinen 
anzufertigen oder bereits angefertigte Gegenstände dieser Art oder Abdrucke der zu 1 genannten 
Siegel oder Stempel außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit an einen andern als die Behörde 
entgeltlich oder unentgeltlich zu verabfolgen, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen 
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bie zu 1500 Mark bestraft. (Oes. vom 19. Dezember 1915 
Reichs-Oes. Bl. 1915 S. 813). 
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 9. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 31. Juli 1915. 
Abt. la Nr. 33531. 
Vertrieb und Ausfuhr von Karten und Reiseführern. 
Bekanntmachung. 
Ueber den Vertrieb von Karten und Neiseführern im Bereich des XX. Armeekorps) 
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit gemäß § 9 Ziffer b des Gesetzes vom 
4. Juni 1851 folgendes: 
Der Verkauf, Vertrieb und Versand von Karten (auch Reliefkarten) in Maßstäben unter 
1 100000, ferner von Reiseführern und Ortsbeschreibungen ist verboten, wenn sie dasjenige 
deutsche Gelände oder Teile des Geländes enthalten, welches in einer Breite von etwa 100 km 
an der russischen Landesgrenze oder an den westlichen Landesgrenzen entlang sich erstreckt oder 
in einer Breite von etwa 100 km die offene Meeresküste begleitet. 
*) AVgl. S. 3 Nr. 5 ec. 
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