Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 29. November 1915.
Abt. IIla Nr. 4311 I. U.
Anlegen von Uniformen, Kriegsauszeichnungen u. dgl.
Bekanntmachung.
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps verordne ich wie folgt:
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand wird das unbefugte
Anlegen militärischer Uniformen oder von Kriegsauszeichnungen, von Orden und Ehrenzeichen
überhaupt sowie die unberechtigte Annahme militärischer Titel im Interesse der öffentlichen
Sicherheit verboten.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bellraft
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
(Heneral der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 14. Januar 1916.
Abt. IIla Nr. 176 I..
Vordrucke, Siegel und Stempel
zu militärischen Ausweisen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Sammlung 1851
S. 451) bestimme ich hierdurch für den Korpsbereich des XX. Armeekorps im Interesse der
öffentlichen Sicherheit, wie folgt:
Wer es untermmmt, ohne schriftlichen, mit Siegel= oder Stempelabdruck versehenen und
ordnungomäßig unterschriebenen Auftrag einer Militärbehörde:
1. Siegel oder Stempel mit auf Militärbehörden bezüglichen Inschriften,
2. Vordrucke zu Militärurlaubsscheinen,
3. Vordrucke zu Militärfahrscheinen
anzufertigen oder bereits angefertigte Gegenstände dieser Art oder Abdrucke der zu 1 genannten
Siegel oder Stempel außerhalb der dienstlichen Zuständigkeit an einen andern als die Behörde
entgeltlich oder unentgeltlich zu verabfolgen, wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bie zu 1500 Mark bestraft. (Oes. vom 19. Dezember 1915
Reichs-Oes. Bl. 1915 S. 813).
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 9.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 31. Juli 1915.
Abt. la Nr. 33531.
Vertrieb und Ausfuhr von Karten und Reiseführern.
Bekanntmachung.
Ueber den Vertrieb von Karten und Neiseführern im Bereich des XX. Armeekorps)
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit gemäß § 9 Ziffer b des Gesetzes vom
4. Juni 1851 folgendes:
Der Verkauf, Vertrieb und Versand von Karten (auch Reliefkarten) in Maßstäben unter
1 100000, ferner von Reiseführern und Ortsbeschreibungen ist verboten, wenn sie dasjenige
deutsche Gelände oder Teile des Geländes enthalten, welches in einer Breite von etwa 100 km
an der russischen Landesgrenze oder an den westlichen Landesgrenzen entlang sich erstreckt oder
in einer Breite von etwa 100 km die offene Meeresküste begleitet.
*) AVgl. S. 3 Nr. 5 ec.
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