Im Bezirk des XX. Armeekorps wird abweichend hiervon gestattet der unmittelbare
Verkauf von Karten in den Maßstäben von 1:1 bis 1:100000 ausschl. sowie von Reise-
führern an Truppenteile, Militär-, Reichs= und Staatsbehörden und an die Stadtver-
waltungen sowie an die Verwaltungen von Hochschulen und höheren Lehranstalten. Alle
übrigen Kommunalbehörden und die mittleren und niederen Schulen können schriftlich durch
befürwortende Vermittelung ihrer vorgesetzten Zivilbehörde bei dem stellvertretenden General-
kommando einen Erlaubnisschein zum Bezug der verbotenen Karten usw. in geringer Zahl beantragen.
Nach Oesterreich= Angarn dürfen dieselben Karten, Reiseführer usw. verkauft, versandt
und vertrieben werden, welche innerhalb des Deutschen Reiches freigegeben sind. Die Versendung
darf jedoch nicht an einzelne Personen stattfinden, sondern nur an diejenigen Firmen, welche
vom k. und k. militärgeographischen Institut besonders bezeichnet sind 1).
Für das neutrale Ausland werden große Wandkarten von Europa in kleineren
Maßstäben als 1:100000, Schulatlanten und Globen, die bis zum 2. April 1915 bereits be-
standen haben, freigegeben. Die Ausfuhr in das neutrale Ausland von in Deutschland herge-
stellten Karten, Reiseführern und Reisehandbüchern, wenn sie kein deutsches, österreichisches oder
türkisches Gebiet darstellen oder besprechen, wird gestattet. Ebenso dürfen Zeitungen, Zeit-
schriften und Zeitchroniken mit Kartenstizzen ausgeführt werden, wenn die Beschreibung der
betreffenden Gegenden keine Angaben enthält, deren Kenntnis unseren Gegnern von militärischen
Nutzen sein kann. Truppen und Befestigungseinzeichnungen sind verboten.
Die gesamte Kartenausfuhr nach dem übrigen Ausland ist verboten. Dieses Verbot
erstreckt sich auch auf sämtliche Reiseführer und Reisehandbücher.
Das Verbot vom 15. April 1915 — Abt. lIIIa Nr. 17398/1051 — wird, soweit es
mit dieser Verfügung im Widerspruch steht, hierdurch aufgehoben 2).
Zuwiderhandlungen gegen die obigen Verbote werden, sofern die bestehenden Gesetze
keine höheren Freiheitsstrafen bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Stellv. Kommandierende General
Graf v. Schlieffen.
— — —
!) Namhaft gemacht sind vom k. und k. militärgeographischen Institut die Firmen: a) R. Lechner
(Wilh. Müller) k. und k. Hof= und Universitätsbuchhandlung in Wien I, Graben 31, und b) Grillsche k. und k.
Hofbuchhandlung Julius Benkö in Budapest V, Doroteergasse 2.
2) Soweit das Verbot nicht aufgehoben ist, stimmt es mit dieser Verfügung üÜberein.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 21. Angust 1915.
Abt. la Nr. 43336.
Vertrieb von Karten des feindlichen Auslands.
Im Anschluß an die Verfügung vom 31. Juli 1915 — Abt. la Nr. 33531“) — wird
noch folgendes bestimmt:
Im Bezirk des XX. Armeekorps wird die Verwielfältigung und der Vertrieb von Karten
des feindlichen Auslandes verboten. Die betreffenden Karten sind Privateigentum des feind-
lichen Staates und sind daher wie andere Privatrechte des Feindes zu achten.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie.
*) Vgl. unmittelbar vorstehend.