Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps Allenstein, den 8. August 1916.
Abt. IIId Nr. 3475 T. L.
Verkehr mit Tauben.
Zusatz zu den Erläuterungen zur Verordnung vom 3. Juli 1916.
Abt. IIId Nr. 2683 T. L.').
à) Wo ein Verstoß gegen die Verordnung der stellvertretenden Generalkommandos vorliegt,
sei es, daß die Tauben nicht gemeldet wurden oder entgegen einem Sperrverbot ins Freie
gelassen werden, sind sie zu töten. Es wird darauf zu halten sein, daß in dem Urteil
über den Verstoß gegen die getroffene Anordnung gemäß § 40 R. St. G. B. die Tauben
für eingezogen erklärt werden. Eine Entschädigung ist in diesem Falle nicht zuständig.
Die getöteten Tauben wären den Lazaretten zu überweisen.
6) Wo die Besitzer in jeder Richtung einwandfrei sind, könnten ihnen die beschlagnahmten
Tauben belassen werden. Oeftere Nachprüfung wird erforderlich sein; Entschädigung wird
auch d. E. in diesem Falle nicht nötig sein, die Besitzer werden wohl auf solche verzichten,
wenn sie die Tauben weiter behalten dürfen.
c) Im übrigen werden die Brieftauben den Besitzern abzunehmen und der Militärbrieftauben-
Station Spandau unter Mitteilung an das Ingenieur-Komitee zu überweisen sein.
Im Falle c) würde für die Tauben Entschädigung zu zahlen sein.
*) Abgedruckt S. 92.
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