Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps Allenstein, den 8. August 1916. 
Abt. IIId Nr. 3475 T. L. 
Verkehr mit Tauben. 
Zusatz zu den Erläuterungen zur Verordnung vom 3. Juli 1916. 
Abt. IIId Nr. 2683 T. L.'). 
à) Wo ein Verstoß gegen die Verordnung der stellvertretenden Generalkommandos vorliegt, 
sei es, daß die Tauben nicht gemeldet wurden oder entgegen einem Sperrverbot ins Freie 
gelassen werden, sind sie zu töten. Es wird darauf zu halten sein, daß in dem Urteil 
über den Verstoß gegen die getroffene Anordnung gemäß § 40 R. St. G. B. die Tauben 
für eingezogen erklärt werden. Eine Entschädigung ist in diesem Falle nicht zuständig. 
Die getöteten Tauben wären den Lazaretten zu überweisen. 
6) Wo die Besitzer in jeder Richtung einwandfrei sind, könnten ihnen die beschlagnahmten 
Tauben belassen werden. Oeftere Nachprüfung wird erforderlich sein; Entschädigung wird 
auch d. E. in diesem Falle nicht nötig sein, die Besitzer werden wohl auf solche verzichten, 
wenn sie die Tauben weiter behalten dürfen. 
c) Im übrigen werden die Brieftauben den Besitzern abzunehmen und der Militärbrieftauben- 
Station Spandau unter Mitteilung an das Ingenieur-Komitee zu überweisen sein. 
Im Falle c) würde für die Tauben Entschädigung zu zahlen sein. 
*) Abgedruckt S. 92. 
  
— 93 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.