g 13 Die Reichsbehörden. IV. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. 93
amt des Innern einige rechtsprechende Behörden in Beziehung auf die Ver-
waltungsangelegenheiten, nämlich das Bundesamt für das Heimatwesen, die
entscheidenden Disziplinarbehörden, die Behörden zur Untersuchung von
Seeunfällen, das Patentamt, das Versicherungsamt und das Aufsichtsamt für
Privatversicherungen.
2. Das Auswärtige Amt. Dasselbe zerfällt in drei Abteilungen.
von denen die erste die politischen, die zweite die handelspolitischen Ange-
legenheiten, die dritte oder Rechtsabteilung die staatsrechtlichen, völker-
rechtlichen und zivilrechtlichen Geschäfte zu bearbeiten hat. Von ihm ressor-
tieren die diplomatischen Missionen und Konsulate des Deutschen Reiches
im Auslande und das archäologische Institut mit der Zentraldirektion in Ber-
lin und den Sekretariaten in Rom und Athen, dem deutschen Institut für
ägyptische Altertumskunde in Kairo und der römisch-germanischen Kom-
mission in Frankfurt a. M.
3.Die Reichsmarinebehörden. Biszum 1. April 1889 war die
„kaiserl. Admiralität‘ die Zentralbehörde für die gesamte Kriegsmarine, welche
nicht bloss die Verwaltung derselben unter Verantwortlichkeit des Reichskanz-
lers, sondern auch den Oberbefehl über die Flotte nach den Anordnungen des
Kaisers zu führen hatte. Durch den Allerh. Erlass vom 30. März 1889 (Reichs-
gesetzbl. S. 47) ist das Oberkommando von der Verwaltung getrennt worden.
Demkommandierenden Admiral, welcher das Oberkommando
nach den Anordnungen des Kaisers führt und dessen dienstliche Stellung der
eines kommandierenden Generals in der Armee entspricht, sind untergeord-
net sämtliche Kommandobehörden, Inspektionen, Truppenteile und Schiffs-
kommandos der Marine. Durch Kabinettsordre vom 14. März 1899 (Marine-
Verordn.Bl. S. 61) wurde aber angeordnet, dass das Oberkommando der Ma-
rine in Fortfall kommt. Der Kaiser erklärte, dass erselbst den Oberbefehl
führen werde, und es wurde ‚‚der Admiralstab der Marine‘ in Berlin errichtet
und dem Kaiser unterstellt. Für die Bearbeitung der Personalien der Offi-
ziere und der Gerichts- und Gnadensachen besteht daneben das Marine-
kabinett. Für die Verwaltung der Marine ist die oberste Reichsbehörde
das Reichsmarineamt, von welchem die Marinebildungsanstalten,
die Werften, die Marine-Artilleriedepots und Torpedodepots, die Marine-
Intendanturen, die Marine-Lazarette, die Deutsche Seewarte zu Hamburg
und das Observatorium zu Wilhelmshaven, sowie die Verwaltung von Kiaut-
schou ressortieren.
4. Das Reichspostamt!). Es zerfällt in 4 Abteilungen, für die
Angelegenheiten der Post, der Telegraphen, die gemeinsamen gesetzlichen
und Verwaltungsangelegenheiten und für die Personalien und Rechnungs-
sachen. Von ihm ressortieren die Oberpostdirektionen und die den letzteren
unterstellten Post- und Telegraphenämter mit Einschluss der Postanstalten
in den deutschen Schutzgebieten und die Reichsdruckerei 2).
1) Die Benennung beruht auf dem Erl. v. 23. Febr. 1880JRGBi. S. 25.
2) Bekanntm. v. 29. Juni 1879 (Zentralbl. des D. R. 8. 493).