94 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Reiches. 8 13
5. Das Reichsjustizamt!). Ihm liegt die Vorbereitung und Aus-
arbeitung der die Rechtspflege betreffenden Gesetzentwürfe und die Beauf-
sichtigung der Ausführung der Reichsjustizgesetze in den Einzelstaaten ob.
Von ihm ressortiert das Reichsgericht und die Reichsanwaltschaft, sowie der
Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte ?).
6.Der Präsident des Reichsmilitärgerichts ist eine
dem Reichsjustizamt koordinierte oberste Reichsverwaltungsbehörde, welche
die Geschäfte der Militärjustizverwaltung hinsichtlich des Reichsmilitärge-
richts und der Militäranwaltschaft führt 2).
7. Das Reichsschatzamt‘) ist die oberste Behörde der Finanz-
verwaltung. Von ihm ressortieren die Reichshauptkasse, die Verwaltung des
Kriegsschatzes, das Zoll- und Steuerrechnungs-Bureau und die Reichszoll-
bevollmächtigten und Stationskontrolleure, das Münzwesen °), die Reichs-
rayonkommission und die Technische Prüfungsstelle ®).
8. Das Reichseisenbahnamt’); es hat die Aufgabe, die in den
Art. 41—47 der RV. dem Reiche zugeschriebenen Befugnisse hinsichtlich des
Eisenbahnwesens zu handhaben, und kann im Bedürfnisfall Kommissare be-
stellen, um die Aufsicht an Ort und Stelle zu handhaben.
9. Das Reichsamt für dieVerwaltung der Reichs-
cisenbahnen?). Der preussische Minister der öffentl. Arbeiten ist zu-
gleich Chef dieser Behörde. Ihr ist unterstellt die Generaldirektion der Reichs-
eisenbahnen in Elsass-Lothringen zu Strassburg. Eine Verwaltungsordnung
für die Reichseisenbahnen und eine Geschäftsordnung für die Generaldirek-
tion hat der preuss. Minister erlassen am 9. Juli 1909 (Zentralbl. S. 1448; 1452)°).
10. Die Reichsbankbehörden!?P) DieLleitung der Reichsbank
wird unter dem Reichskanzler von dem Reichsbank-Direktorium aus-
geübt. Vom ihm ressortieren die Zweigniederlassungen der Reichsbank. Die
Aufsicht über die Reichsbank wird gehandhabt vom Bank-Kurato-
rium; dasselbe besteht aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden und 4 Mit-
gliedern, von denen eines der Kaiser, die drei anderen der Bundesrat jedesmal
auf zwei Jahre wählt. Es ist keine ständig arbeitende Behörde, sondern ver-
sammelt sich nur vierteljährlich einmal zur Entgegennahme und Erörterung
der Berichte über den Zustand und die Geschäftslage der Bank. Den Be-
emten der Reichsbank sind die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten bei-
gelegt !!), obgleich sie streng genommen nicht Beamte des Reichsfiskus, son-
nm un
1) Reichshaushalts-Etatsgesetz v. 23. Dezemb. 1376 (Ausgaben-Etat Kap. 8a)
RGBl. S. 244.
2) Bis zur Errichtung des Ministeriums f. Els.-Lothringen in Strassburg war auch
die gesamte Justizverwaltung des Reichslands ihın unterstellt.
3) Militärstrafgerichtsordn. $ 111.
4) Erl. v. 14. Juli 1879 (RGBi. S. 196).
5) Die Geschäfte des Münzmetall-Depots in Berlin werden von der preuss. Münzo
wahrgenommen.
6) Erl. v. 5. April 1908. (RGBl. 8. 148).
7) Ges. v. 27. Juni 1873. (RGBl. S. 161.)
8) Erl. v. 27. Mai 1378. (RGBl. S. 193.)
9) Eine Abänderung der Verwaltungsordn. im Zentralbl. 1911 8. 242.
10) Bankgesetz v. 14. März 1875 (RGBl. S. 177.)
11) Baukges. $ 28.