8 13 Die Reichsbehörden. V. Selbständige Reichs-Finanzbehörden 05
dern einer vom Reich verschiedenen privatrechtlichen Person sind, auch Ge-
haltzahlungen und andere Diensteinkünfte, Pensionen und Unterstützungen
für die Hinterbliebenen nicht von der Reichskasse, sondern von der Reichs-
bank getragen werden.
11. Das Reichskolonialamt. Es besteht aus vier Abteilungen,
von denen die vierte die Militärsachen bearbeitet. Von ihm ressortieren die
Behörden in den Schutzgebieten und die Schutztruppen mit Ausnahme von
Kiautschou }).
V. Selbständige Reichs-Finanzbehörden. 1. Die Reichsschulden-
Verwaltung. Dieselbe ist mit der Preussischen Hauptveıwaltung der
Staatsschulden verbunden, jedoch mit der Massgabe, dass die obere Leitung
dem Reichskanzler zusteht, soweit diesmit der der Reichsschuldenverwaltung
beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist?). Auch die Ausfertigung der Reichs-
kassenscheine und die Führung des Reichsschuldbuchs ist dieser Behörde
übertragen ?). Auf die amtliche Tätigkeit und staatsrechtliche Stellung der
Reichsschulden-Verwaltung findet das preuss. Gesetz v. 24. Febr. 1850 Anwen-
dung, dessen $ 6 bestimmt, dass diese Behörde für eine Reihe der wichtigsten,
ihr obliegenden Geschäfte ‚unbedingt verantwortlich‘ ist, in den übrigen Be-
ziehungen dagegen den Anordnungen des Finanzministers Folge zu leisten hat.
2. Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds').
Der Vorsitzende und die Mitglieder dieser Behörde waren für die gesetzmässige
Anlage, Verrechnung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unbedingt
verantwortlich und hatten einen Eid zu leisten, ‚dass sie sich von Erfül-
lung dieser ihnen mit eigener Verantwortlichkeit obliegenden Pflichten durch
keine Anweisung oder Verordnungen irgend einer Art abhalten lassen wollen.‘“
Nachdem der Invalidenfonds fast gänzlich aufgebraucht war, wurde diese Bce-
hörde am 1. Oktober 1909 aufgelöst und die Verwaltung des damals noch
vorhandenen Restes des Invalidenfonds und des durch das Zolltarifges. v. 15.
Dezember 1902 $ 15 gebildeten Hinterbliebenen-Versicherungsfonds dem
Reichskanzler nach den für diese Fonds geltenden Vorschriften über-
tragen. Das Einf.-Ges. zur Reichsversicherungs-O. v. 19. Juli 1911 (RGBl.
S.839) hatden cit. $15 aufgehoben, die angesammelten Beträge und Zinsen des
Fonds zur Verwendung zu den Zuschüssen des Reichs für die Hinterbliebenen-
Versicherung bestimmt und die Verwaltung dem Reichsschatzamt unter der
Aufsicht der Reichsschuldenkommission übertragen.
3. Die Reichsschuldenkommission’) ist eine Nachbildung
der Preussischen Staatsschuldenkommission; sie besteht aus 6 Mitgliedern des
Bundesrats, 6 Mitgliedern des Reichstages und aus dem Chefpräsidenten des
Rechnungshofes. Sie führt ihren Namen aber nicht ganz mit Recht, denn ihr
liegt nicht nur die Aufsicht über die Reichsschuldenverwaltung und über die
1) Reichsetat für 1907. V. vom 17. Mai 1907 (RGBi. S. 239). Vgl. Jahrbuch d.
öff. R. 1908 S. 2. Giesein Hirths Annalen 1907 S. 552.
2) Reichsschuldenordn. v. 19. März 1900 $ 10 (RGBl. S. 131).
3) Ges.v. 30. April 187486 (RGBI.S. 41) u. Reichsges. v. 31. Mai 1891 (RGBl. S. 321).
4) RG. v. 23. Mai 1873 $8 11.12 (RGBi. 8.117). RG. v.1. Juni 1909 (RGBi. S. 169).
5) Reichsschuldenordnung $ 12 ff.