$ 13 Die Reichsbehörden. VI. Richterliche Reichsbehörden. 097
a) Die Disziplinarkammern!). Das Reichsgebiet (ausser
Bayern) ist in 30 Bezirke geteilt ?), für welche Disziplinarkammern gebildet
sind; sie bestehen aus 7 Mitgliedern, von denen der Präsident und wenigstens
3 andere Mitglieder in richterlicher Stellung in einem Bundesstaate sein
müssen. Die Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinar-
sachen erfolgt durch fünf Mitglieder; der Vorsitzende und wenigstens zwei
Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. Zuständig ist
diejenige Kammer, in deren Bezirk der angeschuldigte Reichsbeamte zur
Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen
Wohnsitz hat. Für dierichterlichen Militärjustizbeamten werden für
den Bereich eines oder mehrerer Armeekorps und für die Marine besondere
Disziplinarkammern gebildet; sie bestehen aus fünf in ihren Bezirken ange-
stellten Oberkriegsgerichtsräten ®). Für die Schutzgebietsbeamten ist eine
besondere Disziplinarkammer durch das Kolonialbeamtengesetz v. 8. Juni
1910 $ 42 angeordnet worden; sie ist durch Verordn. v. 3. Oktober 1910
$ 5 in Potsdam errichtet worden (RGBl. S. 1091) ®).
b) Hinsichtlich der Militärbeamten, welche ausschliesslich unter Militär-
befehlshabern stehen, treten an die Stelle der Disziplinarkammern die Di s-
ziplinarkommissionen?); solche werden gebildet für jedes Armeekorps
und für jede der beiden Flottenstationen. Jede derselben besteht aus einem
Obersten (Kapitän zur See) als Vorsitzenden und 6 Mitgliedern, von denen
3 zu den Offizieren, 3 zu den oberen Militär- bezw. Marinebeamten gehören.
c) Der Disziplinarhof®) entscheidet in zweiter und letzter In-
stanz in allen Disziplinar-Prozessen, welche in erster Instanz vor die Disziplinar-
Kammern oder die Disziplinarkommissionen gehören. Er tritt im Falle des
Bedürfnisses am Sitze des Reichsgerichts zusammen; er besteht aus 11 Mit-
gliedern, von denen wenigstens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrat,
der Präsident und wenigstens 5 zu den Mitgliedern des Reichsgerichts gehören.
Für die Schutzgebiete tritt ein besonderer Disziplinarhof in Berlin nach Be-
dürfnis zusammen ?).
d)Der Disziplinarhof für die richterlichen Mili-
tärjustizbeamten entscheidet in zweiter Instanz in den Sachen, in
welchen die Disziplinarkammern für richterliche Militärjustizbeamte die erste
Instanz bilden, und in erster und letzter Instanz in Sachen der juristischen
Mitglieder des Reichsmilitärgerichts. Er wird bei dem Reichsmilitärgericht
aus den juristischen Mitgliedern dieses Gerichts gebildet 8).
e) Ueber die Mitglieder des Reichsgerichts und des Reichsamtes für das
Heimatwesen wird die Disziplinargerichtsbarkeit ausschliesslich von dem
1) Reichsbeamtenges. $ 87 ff.
2) V. v. 11. Juli 1873 (RGBl. 8. 293) und V. v. 7. Januar 1874 (RGBl. 8. 3).
3) RG. v. 1. Dezember 1898 $ 8 (RGBil. 8. 1298).
4) Sie ist an Stelle der durch V. v. 9. Aug. 1896 (RGBl. 8. 691) errichteten Dis-
ziplinarkammer, die ihren Sitz in Berlin hatte, getreten.
5) Reichsbeamtenges. $ 121.
6) Reichsbeamtenges. 887 ff. 110. — 7) Kolonialbeamtenges. $42. V.v.3.0kt.19108$5.
8) RG. v. 1. Dezbr. 1898 $ 7. Geschäftsordn. v. 30. Januar 1902 (Centralbl. S. 63).
Kolonialbeamtenges. $ 54.
Laband, Reichsstaatsrecht. 6. Aufl. 7