Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 13 Die Reichsbehörden. VI. Richterliche Reichsbehörden. 097 
  
a) Die Disziplinarkammern!). Das Reichsgebiet (ausser 
Bayern) ist in 30 Bezirke geteilt ?), für welche Disziplinarkammern gebildet 
sind; sie bestehen aus 7 Mitgliedern, von denen der Präsident und wenigstens 
3 andere Mitglieder in richterlicher Stellung in einem Bundesstaate sein 
müssen. Die Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinar- 
sachen erfolgt durch fünf Mitglieder; der Vorsitzende und wenigstens zwei 
Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. Zuständig ist 
diejenige Kammer, in deren Bezirk der angeschuldigte Reichsbeamte zur 
Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen 
Wohnsitz hat. Für dierichterlichen Militärjustizbeamten werden für 
den Bereich eines oder mehrerer Armeekorps und für die Marine besondere 
Disziplinarkammern gebildet; sie bestehen aus fünf in ihren Bezirken ange- 
stellten Oberkriegsgerichtsräten ®). Für die Schutzgebietsbeamten ist eine 
besondere Disziplinarkammer durch das Kolonialbeamtengesetz v. 8. Juni 
1910 $ 42 angeordnet worden; sie ist durch Verordn. v. 3. Oktober 1910 
$ 5 in Potsdam errichtet worden (RGBl. S. 1091) ®). 
b) Hinsichtlich der Militärbeamten, welche ausschliesslich unter Militär- 
befehlshabern stehen, treten an die Stelle der Disziplinarkammern die Di s- 
ziplinarkommissionen?); solche werden gebildet für jedes Armeekorps 
und für jede der beiden Flottenstationen. Jede derselben besteht aus einem 
Obersten (Kapitän zur See) als Vorsitzenden und 6 Mitgliedern, von denen 
3 zu den Offizieren, 3 zu den oberen Militär- bezw. Marinebeamten gehören. 
c) Der Disziplinarhof®) entscheidet in zweiter und letzter In- 
stanz in allen Disziplinar-Prozessen, welche in erster Instanz vor die Disziplinar- 
Kammern oder die Disziplinarkommissionen gehören. Er tritt im Falle des 
Bedürfnisses am Sitze des Reichsgerichts zusammen; er besteht aus 11 Mit- 
gliedern, von denen wenigstens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrat, 
der Präsident und wenigstens 5 zu den Mitgliedern des Reichsgerichts gehören. 
Für die Schutzgebiete tritt ein besonderer Disziplinarhof in Berlin nach Be- 
dürfnis zusammen ?). 
d)Der Disziplinarhof für die richterlichen Mili- 
tärjustizbeamten entscheidet in zweiter Instanz in den Sachen, in 
welchen die Disziplinarkammern für richterliche Militärjustizbeamte die erste 
Instanz bilden, und in erster und letzter Instanz in Sachen der juristischen 
Mitglieder des Reichsmilitärgerichts. Er wird bei dem Reichsmilitärgericht 
aus den juristischen Mitgliedern dieses Gerichts gebildet 8). 
e) Ueber die Mitglieder des Reichsgerichts und des Reichsamtes für das 
Heimatwesen wird die Disziplinargerichtsbarkeit ausschliesslich von dem 
1) Reichsbeamtenges. $ 87 ff. 
2) V. v. 11. Juli 1873 (RGBl. 8. 293) und V. v. 7. Januar 1874 (RGBl. 8. 3). 
3) RG. v. 1. Dezember 1898 $ 8 (RGBil. 8. 1298). 
4) Sie ist an Stelle der durch V. v. 9. Aug. 1896 (RGBl. 8. 691) errichteten Dis- 
ziplinarkammer, die ihren Sitz in Berlin hatte, getreten. 
5) Reichsbeamtenges. $ 121. 
6) Reichsbeamtenges. 887 ff. 110. — 7) Kolonialbeamtenges. $42. V.v.3.0kt.19108$5. 
8) RG. v. 1. Dezbr. 1898 $ 7. Geschäftsordn. v. 30. Januar 1902 (Centralbl. S. 63). 
Kolonialbeamtenges. $ 54. 
Laband, Reichsstaatsrecht. 6. Aufl. 7
	        
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