98 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Reiches. 813
Plenum der betreffenden Behörden ausgeübt in denjenigen Fällen, in welchen
Amtsverlust, Suspension vom Amte oder unfreiwillige Versetzung in den
Ruhestand zulässig ist !).
f) Ueberdie Rechtsanwälte wird die Disziplinargewalt in erster In-
stanz von den Vorständen der Anwaltskammern als Ehrengerichten, in zweiter
Instanz von dem beim Reichsgericht gebildeten Ehrengerichtshof ausgeübt ?).
g) Ueber Berufungen gegen Entscheidungen der Börsen-Ehren-
gerichte entscheidet die Berufungskammer, welche aus einem vom Bun-
desrat bestimmten Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern besteht, die vom
Börsenausschusse aus seinen auf Vorschlag der Börsenorgane berufenen Mit-
gliedern gewählt werden ?).
3. Verwaltungsgerichte.
a)DasReichsamt für das Heimatwesen $)isteine ständige
kollegiale Behörde in Berlin, welche aus einem Vorsitzenden und mindestens
4 Mitgliedern besteht. Es entscheidet in letzter Instanz in Streitigkeiten
zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung
Hilfsbedürftiger, sofern die streitenden Armenverbände verschiedenen Bun-
desstaaten angehören, oder sofern die Landesgesetzgebung diese Entschei-
dung ihm in Streitigkeiten zwischen Armenverbänden desselben Staates über-
tragen hat 5). Dies ist in Preussen, Hessen, Grossh. Sachsen und einigen
kleinen Staaten geschehen. In Bayern ist das Bundesges. über den Unter-
stützungswohnsitz nicht eingeführt, die Zuständigkeit des Reichsamts daher
ausgeschlossen.
b) Das verstärkte Reichseisenbahnamt. „Wird gegen
eine von dem Reichs-Eisenbahnamte verfügte Massregel Gegenvorstellung er-
hoben auf Grund der Behauptung, dass jene Massregel in den Gesetzen und
rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei, so hat das durch Zuziehung
von richterlichen Beamten zu verstärkende Reichs-Eisenbahnamt über die
Gegenvorstellung selbständig und unter eigener Verant-
wortlichkeit in kollegialer Beratung und Beschlussfassung zu befin-
den“ #6). Zur Beschlussfassung gehört die Anwesenheit von mindestens 3 Mit-
gliedern des Reichseisenbahnamts und zweier richterlicher Beamten.
c) Die Reichsrayonkommission’) ist eine ständige Militär-
kommission, welche vom Kaiser berufen wird, und in welcher alle Bundes-
staaten, in deren Gebieten Festungen liegen, vertreten sind. Sie entscheidet
endgültig über Rekurse gegen die Entscheidungen und Anordnungen der
Festungs-Kommandanturen in Rayon-Angelegenheiten und prüft die Pro-
1) Ueber den Präsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofes wird die Dis-
ziplinargewalt durch den beim Kammergericht gebildeten „großen Disziplinarsenat‘
ausgeübt. Preuss. Ges. vom 27. März 1872 $$ 5 u. 6. Gesetz v. 8. April 1879.
2) Rechtsanwaltsordn. 88 67. 90. — 3) Börsengesctz $ 17.
4) Unterstützungswohnsitzgesetz $ 42 ff.
5) Ges. v. 6. Juni 1870 $ 41. $ 52.
6) Ges. v. 27. Juni 1373 $5 2.4 (RGBI. S. 165). DazuRegulativv.13. März
1876 (Centralbl. S. 197 £f.).
7) RG. v. 21. Dez. 1371 (RGBl. S. 159) 3 29 ff.