Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

8 13 Die Reichsbehörden. VI. Richterliche Reichsbehörden. 99 
jekte größerer Anlagen, welche in den Rayons der Festungen ausgeführt wer- 
den sollen. 
d) Das Oberseeamt!) entscheidet über Beschwerden gegen die 
Entscheidungen der Seeämter. Es ist eine kollegiale Reichsbehörde, bestehend 
sus einem Vorsitzenden, welcher zum Richteramt befähigt ist, und 6 Mit- 
gliedern, von denen wenigstens drei der Schiffahrt kundig sein müssen. Der 
Kaiser ernennt den Vorsitzenden und einen schiffahrtskundigen Beisitzer; 
füs das Amt der übrigen Beisitzer bringen die Regierungen der Bundes-See- 
staaten je 3sachkundige Personen, und zırar immer auf 3 Jahre in Vorschlag. 
aus der Gesamtzahl der Vorgeschlagenen wählt der Vorsitzende für jeden Be- 
schwerdefall 5 Beisitzer aus. 
e) Das Patentamt?). Es hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus 
einem Präsidenten, welcher vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates er- 
nannt wird, und aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern. Die ersteren 
werden, wenn sie im Reichs- oder Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die 
Dauer dieses Amts, andernfalls auf Lebenszeit berufen; die letzteren entweder 
auf Lebenszeit oder auf fünf Jahre. Im Patentamt werden Abteilungen ge- 
bildet für die Anmeldungen, die Nichtigkeitserklärungen und für die Br- 
schwerden, sowie für Warenzeichen ?). 
f) DasReichsversicherungsamt‘*). Die Errichtung desselben 
ist im Unfallvers.Ges. v. 6. Juli 1884 $ 87 angeordnet worden zur Durch- 
führung der Unfallversicherung, zur Beaufsichtigung der Genossenschaften 
und zur Entscheidung der aus der Anwendung des Gesctzes sich ergebenden 
Streitfragen. Die Ausdehnung der Unfallversicherung und die Einführung 
der Alters- und Invaliditätsversicherung hat eine Erweiterung der ihm ob- 
liegenden Aufgaben mit sich geführt. Das Ges. v. 30. Juni.1900 (RGBl. S. 573) 
hat die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Amts neu geregelt; an die 
Stelle dieses Gesetzes ist jetzt die Reichsversicherungsordnung $$ 83 ff. ge- 
treten. Siehe $ 34. 
g) Das Aufsichtsamt für Privatversicherungenin 
Berlin 5). Es führt die Aufsicht über diejenigen Versicherungsunternehmun- 
gen, deren Geschäftsbetrieb nicht auf das Gebiet eines Bundesstaates be- 
schränkt ist. Auch kann die Beaufsichtigung von Versicherungsunterneh- 
mungen, deren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet eines Bundesstaates be- 
schränkt ist, auf Antrag dieses Staates mit Zustimmung des Bundesrats 
durch Kaiserl. Verordn. diesem Reichsamt übertragen werden. Dies ist ge- 
TO DRO. v. 27. Juli 1877 $$ 27. (RGBl. 8. 354). Geschäftsordn. im Centralbl. 
1878 S. 276. Nachtrag dazu 1879 8. 371. 
2) Patentges. v. 7. April 1891 $ 13ff. (RGBl. S. 83). 
3) Das Patentamt besteht gegenwärtig aus zwölf Anmeldeabteilungen: Verordn. v. 
14. Mai 1908 (RGBl. 8. 213); drei Abteilungen für Warenzeichen: RG. v. 12. Mai 1894 
$25 (RGBI. S. 441). Verordn. v. 10. Mai 1903 (RGBl. S. 218) u. v. 17. Mai 1906 (RGBi. 
S. 474). V. v. 11. Mai l911 (S. 217); und zwei Beschwerdeabteilungen: V. v. 25. Okt. 
1899 (RGBi. S. 661). 
4) Geschichte und Wirkungskreis des Reichsversicherungsamts (Handb. der Un- 
fallvers. 3. Aufl. III. Band $S. 561 ff), herausgegeben von Mitgliedern des RVA. Leip- 
zig 1911. 
5) RG. v. 12. Mai 1901 (RGBl. S. 139). Das Verfahren und der Geschäftsgang 
sind geregelt durch die Verordnung vom 22. Dez. 1901 (RGBl. S. 198). 
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