Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

8 14 Die Reichsbeamten. 113 
  
Zu den direkten Staatssteuern dürfen Reichsbesmte nur in demjenigen 
Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohn- 
sitz haben; ausgenommen ist jedoch der Grundbesitz und Gewerbebetrieb, 
der nur in demjenigen Staat besteuert werden darf, in welchem der Grund- 
besitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird !). 
1) Doppelsteuerges. v. 22. Mai 1909 (RGBil. S. 332) $ 2 Abs. 3; $ 3. Ueber eine 
singuläre Bestimmung hinsichtlich der von einer Kommunalsteuer betroffenen Dienst- 
wohnung siehe das RG. v. 31. Mai 1881 (oben $. 108 Ann. 5). 
Laband, Reichsstaatsrecht. 6. Aufl. 8
	        
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