g 19 Die Formen der Verwaltungsakte. 159
lung von Anweisungen und Instruktionen begrifflich verschieden ist, wenn-
gleich sie mit dieser letzteren Art von Geschäften tatsächlich oft verbunden
ist. Die Beaufsichtigung der Verwaltung ist an sich kein Rechtsgeschäft,
sondern eine geistige Tätigkeit von lediglich faktischer Natur, die an sich
nicht nur ohne alle rechtliche Wirkung ist, sondern die überhaupt gar nicht
äusserlich erkennbar zu werden braucht. Die beaufsichtigende Tätigkeit der
Instanzen hat unmittelbar nur den Erfolg, dass die Fehler, Rechtswidrig-
keiten oder Mängel konstatiert werden. Möglicherweise hat diese
Feststellung gar keine weiteren Folgen. Sie kann aber Veranlassung geben
zu Handlungen sehr verschiedenen Inhalts, z. B. zum gerichtlichen oder dis-
ziplinarischen Einschreiten gegen einen Beamten, oder zum Erlass von Ver-
fügungen und Verwaltungsverordnungen oder zur Vorbereitung eines Gesetzes.
Die Beaufsichtigung der Verwaltung erzeugt demnach die Motive für
Willensakte des Staates. Aus diesem Grunde liegt in ihr politisch der
Schwerpunkt der ganzen Verwaltungstätigkeit. Im Vergleich zu ihr erscheint
die unmittelbare Geschäftsführung der eigentlich ausführenden Unterbehör-
den als eine unselbständige und in zahllosen Fällen mechanische Tätigkeit;
der Erlass von speziellen oder allgemeinen Anordnungen an die Unterbehör-
den aber ist nur Konsequenz und Ausfluss der durch die Aufsicht gewonne-
nen Motive. Darnach kann man die Gesamttätigkeit der Verwaltung in zwei
grosse Gruppen teilen: in die unmittelbare Geschäftsführung, die in der Tat
oft blosse Vollziehung der durch Gesetz oder durch Anordnungen der höheren
Behörden erteilten Verwaltungsbefehle ist, und in die Leitung und Beauf-
sichtigung der Geschäftsführung. Da die erstere der beiden Gruppen von
der letzteren geistig und rechtlich vollständig beherrscht wird, so kann der °
souveräne Staat auf die erstere verzichten, auf die letztere nicht. Erkann
die unmittelbare Geschäftsführung Gemeinden, Korporationen, Verbänden
aller Art zu eigenem Recht übertragen oder überlassen, sich selbst auf die
Regelung und Beaufsichtigung ihrer Geschäftsführung beschränkend. Eine
solche Einrichtung nennt man Selbstverwaltung!).
Zum Zweck der Beaufsichtigung besteht die Befugnis zur Inspektion
oder Revision und die Pflicht zur Berichterstattung.
Neben der Beaufsichtigung der Geschäftsführung, welche sich innerhalb
der Verwaltung selbst vollzieht und einen integrierenden Bestandteil der-
selben bildet, ist die Verwaltung überdies einer mehrfachen Kontrolle unter-
worfen, welche man als indirekte bezeichnen kann. Es ist nämlich die Ge-
fahr vorhanden, dass die Verwaltungsbehörden durch einseitige und rück-
sichtslose Verfolgung der von ihnen zu erreichenden Zwecke, andere gleich-
berechtigte oder noch höher stehende Interessen des Staates verletzen, ins-
besondere die Finanzwirtschaft oder die Rechtsordnung, sowie dass die von
der Verwaltung eingeschlagene Richtung nicht im Einklang steht mit den
1) Vgl. oben S. 23 Note 2. Ihr Wesen besteht demgemäss in einer Teilung der
Verwaltungsgeschäfte zwischen Staat und Verwaltungskörper in der Art, dass dem
letzteren die unmittelbare Geschäftsführung oder Vollziehung, dem ersteren die Re-
gelung und Beaufsichtigung zusteht.