192 Sechster Abschnitt: Das Reichsland und die Schutzgebiete. 8 23
dem RG. v. 17. März 1878 hat. Dagegen ist hinsichtlich der Gegenzeichnung
von Anordnungen, welche der Statthalter kraft landesherrlicher Befugnisse
erlässt, eine Vertretung des Staatssekretärs ausgeschlossen ($ 3 Abs. 2 des
Ges. v. 1911). Sämtliche Beamte des Ministeriums sind Landesbeamte im
Sinne des Beamtengesetzes v. 23. Dez. 1873. Der Staatssekretär und die
Unterstaatssekretäre können jederzeit in den Ruhestand versetzt werden
und ihre Entlassung verlangen. Vom Ministerium ressortieren sämtliche
Gerichts- und Verwaltungsbehörden, soweit sie nicht zu den unmittelbaren
Reichsverwaltungen gehören.
5. Der Kaiserliche Rat in Elsass-Lothringen ver-
sieht bis zu der in Aussicht genommenen Errichtung eines Verwaltungs-
gerichtshofes die Funktionen eines solchen, indem er endgütlig über Rekurse
gegen Entscheidungen der Bezirksräte in streitigen Sachen entscheidet; er
wird aus Ministerialräten gebildet, welche vom Kaiser ernannt werden).
6. Der Rechnungshof des Deutschen Reichs ist von
Jahr zu Jahr durch besondere Reichsgesetze mit der Rechnungsprüfung und
Finanzkontrolle des Landeshaushalts betraut worden ?).
7. Der Landtag ist an die Stelle des bisherigen Landesausschusses
getreten; er besteht aus zwei Kammern. Die für die erste Kammer geltenden
Regeln sind in das Verfassungsgesetz aufgenommen worden, können also
nur im Wege der Reichsgesetzgebung abgeändert werden; dagegen kann das
Wahlgesetz für die zweite Kammer durch Landesgesetz abgeändert oder
aufgehoben werden. Ein staatsrechtlicher Grund oder eine praktische Er-
wägung können für eine so verschiedene Behandlung der beiden Kammern
nicht geltend gemacht werden. |
Der ersten Kammer gehören an kraft ihres Amtes die Bischöfe
zu Strassburg und Metz sowie während der Sedisvakanz eines der Bistümer
sein ältester Bistumsverweser, ferner der Präsident des Oberkonsistoriums
der Kirche Augsburgischer Konfession, der Präsident des Synodalvorstandes
der reformierten Kirche und der Präsident des Oberlandesgerichts zu Colmar.
Eine zweite Gruppe von Mitgliedern wird durch Wahl berufen, nämlich ein
Vertreter der Universität Strassburg, ein Vertreter der israelitischen Konsi-
storien, je ein Vertreter der Städte Strassburg, Metz ‚Colmar und Mülhausen,
je ein von den Handelskammern zu Strassburg, Metz, Colmar und Mülhausen
gewählter Vertreter, je zwei vom Landwirtschaftsrat aus im Hauptberuf
in der Landwirtschaft tätigen Personen der Bezirke Oberelsass, Unterelsass
und Lothringen gewählte Vertreter, von denen je einer aus jedem Bezirk
bäuerlicher Kleinbesitzer sein muss, und zwei von der Handwerkskammer zu
Strassburg gewählte Vertreter. Dazu sollen drei Vertreter des Arbeiterstandes
hinzutreten, sobald durch Reichs- oder Landesgesetz eine Arbeitervertretung
geschaffen ist, der die Wahl übertragen werden kann. Wählbar sind nur
1) Ges. v. 30. Dez. 1871 88; Ges. v. 4. Juli 1879 $ 11; Ges. v. 13. Juni 1898 $1
(Gesetzbl. S. 53) V. v. 22. April 1902 (Ges. Bl. S. 32).
3) Durch das Reichsges. v. 21. März 1910 (RGBl. S. 521) $1 ist diese Zuständig-
keit bis zum Rechnungsjahr 1914 erstreckt worden.