8 25 Die deutschen Schutzgebiete. 199
worfen worden, nachdem mit einzelnen Häuptlingen Verständigungen statt-
gefunden hatten. Die Kosten der Verwaltung dieser Länder hat die Jaluit-
gesellschaft in Hamburg übernommen. Durch kaiserl. V. v. 18. Ja-
nuar 1906 (RGBI. S. 138) ist das Schutzgebiet mit dem der Karolinen, Palau
und Marianen vereinigt worden.
6. Kiautschou. Beide Seiten des Eingangs der Bucht von Kiau-
tschou hat der Kaiser von China durch den Staatsvertrag vom 6. März 1898
pachtweise, vorläufig auf 99 Jahre, an Deutschland überlassen und die
Ausübung der Hoheitsrechte dem Deutschen Reich übertragen. Ferner
soll in einer Zone von 50 Kilometern im Umkreise der Kiautschou-Bucht
der freie Durchmarsch deutscher Truppen zu jeder Zeit gestattet sein; je-
doch hat der Kaiser von China sich alle Rechte der Souveränetät in diesem
Gebiete vorbehalten. Das auf Grund dieses Vertrages in deutschen Besitz
übergegangene Gebiet ist durch den Erlass vom 27. April 1898 unter den
kaiserlichen Schutz genommen worden.
7. Die Inselgruppen der Karolinen, Palau und Marianen
mit Ausnahme von Guam sind infolge des Staatsvertrages vom 12. Febr.
und 30. Juni 1899 gegen eine Geldentschädigung von 25 Millionen Peseten
von Spanien an das Deutsche Reich abgetreten und durch Erlass vom 18.
Juli 1899 unter den kaiserl. Schutz genommen worden. Durch Verordnung
vom gleichen Tage ist das Inselgebiet bis auf weiteres zu einem Teil des
Schutzgebietes von Neuguinea erklärt worden.
8. Inseln der Samoagruppe. Das gemeinschaftliche Protek-
torat des Deutschen Reichs, Grossbritanniens und der Vereinigten Staaten
von Nordamerika über Samoa, welches durch die Generalakte der Berliner
Samoakonferenz vom 14. Juni 1889 begründet worden war, wurde durch
eine Teilung dieser Gebiete beseitigt. Die Auseinandersetzung erfolgte
durch die deutsch-englische Konvention vom 14. Nov. 1899 und den Vertrag
der drei Mächte vom 2. Dezember 1899. Deutschland erhielt die westlich
vom 171 Grad westlicher Länge von Greenwich liegenden Inseln; sie
wurden durch Erlass vom 17. Februar 1900 unter den kaiserl. Schutz ge-
nommen.
9. Von den Schutzgebieten zu unterscheiden sind die sogen. Inter-
essensphären. Sie beruhen auf völkerrechtlichen Verträgen und haben
eine ausschliesslich völkerrechtliche Bedeutung. Diese Verträge setzen be-
stimmte Grenzen fest, welche die kontrahierenden Staaten bei der Begrün-
dung von Schutzherrschaften gegeneinander zu beobachten versprechen.
Während die Schutzgebiete nur soweit reichen, als eine effektive Ober-
hoheit des schutzherrlichen Staates besteht, begrenzen die Interessensphären
Gebiete für zukünftige Okkupationen und Schutzherrschaften, so
lange nicht das ganze Gebiet der Interessensphäre der Schutzgewalt effektiv
unterworfen worden ist. Sie begründen daher unter den Kontrahenten
ein ausschliessliches Recht zur völkerrechtl. Okkupation, ein jus excludendi
alium. Zugleich enthalten sie die Anerkennung für die bereits effektiv ge-
wordenen Okkupationen. Diejenige Macht, deren Interessen am meisten