wir
g 2: Die deutschen Schutzgebiete. 215
sie nach den Regeln des Preuss. Allgem. Landrechts zu organisieren !). Da
dies aber aus mehr als einem Grunde bedenklich und eigentlich nur eine offi-
ziell gestattete Umgehung des Aktiengesetzes war, so hat das Reichsges.
vom 19. März 1888 $ 8 fg. die erwähnten Gesellschaften von den Vorschriften
des Aktiengesetzes befreit und die Erlangung der privatrechtlichen Per-
sönlichkeit (Rechtsfähigkeit) erleichtert. Die Bestimmungen dieses Gesetzes
sind mit einigen Aenderungen in das Schutzgebietsges. von 1900 88 11—13
aufgenommen. Den Gesellschaften kann vom Bundesrat die Persönlichkeit
erteilt werden, wenn sie ausschliesslich zu den erwähnten Zwecken gebildet
werden, wenn sie ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in den deutschen
Schutzgebieten oder in einem Konsulargerichtsbezirk haben, wenn sie ein
dem Gesetz entsprechendes Statut haben und dieses vom Reichskanzler
genehmigt ist. Ein Grundkapital gehört nicht zu den Erfordernissen solcher
Gesellschaften. Wenn ihnen vom Bundesrat die Rechtsfähigkeit verliehen
worden ist, unterstehen sie der Aufsicht des Reichskanzlers, dessen einzelne
Befugnisse in das Statut aufzunehmen sind ?).
XII. Hinsichtlich der kirchlichen Verhältnisse bestimmt
das Schutzgebietsgesetz $ 14, dass den Angehörigen der im Dautschen Reich
anerkannten Religionsgemeinschaften in den Schutzgebieten ‚Gewissens-
freiheit und religiöse Duldung‘‘ gewährleistet werden und ‚dass die freie
und öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottes-
dienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen der bezeichneten
Religionsgemeinschaften keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch Hin-
derung unterliegen“. Eine staatliche Organisation des Kirchenwesens ist
bisher nicht erfolgt.
1) Vgl. Meyer 8. 129fg. V. Ring, Deutsche Kolonialgesellschaften. Berlin
1888. Veit Simon in der Zeitschrift f. das ges. Handelsrecht Bd. 34 S. 85 £f.
2) Siehe Karl Lehmann, Die Statuten der deutschen Kolonialgesellschaften
in der Zeitschr. f. d. ges. Handelsrecht Bd. 53 S. 1ff. Decharme, Compagnies et
Societes coloniales allemandes. Paris 1903. Besondere Bestimmungen werden den
Eisenbahngesellschaften bei Erteilung der Konzession vorgeschrieben. Vgl. z. B. für
die ostafrikan. Eisenbahngesellsch. das Statut im RGBi. 1904 S. 339 ff. Der Gesell-
schaft ‚Deutsch-Ostafrikanischen Bank“ in Berlin, mit der Hauptniederlassung in Dares-
salam, ist das Recht zur Ausgabe von Banknoten verliehen worden. Konzession
des Reichskanzlers v. 15. Januar 1905 (Kolonialbl. S. 132). Vgl. das RG. v. 23. Dez.
1911 (RGBl. S. 1135) über die Zulassung von kleinen Aktien (nicht weniger als 200 Mk.)
in den Konsulargerichtsbezirken in China, das auch in Kiautschou zur Anwendung
kommt. '