fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

g 26 Die auswärtigen Angelegenheiten. II. Konsulate. >21 
  
wie Gesandte obrigkeitliche Befugnisse ausüben, da auch ihre Wirk- 
samkeit ausserhalb des Herrschaftsgebietes des Reiches sich vollzieht. Sie 
sind vielmehr im wesentlichen darauf angewiesen, als Ratgeber und Vertreter 
der Reichsangehörigen die Interessen derselben wahrzunehmen und mit ihrer 
Kenntnis des am Ort ihrer Tätigkeit geltenden Rechts, der Behörden-Ver- 
fassung, der Sprache, Sitten und Lebensverhältnisse den Reichsangehörigen, 
welche als Fremde mit diesen Dingen nicht vertraut zu sein pflegen, behilflich 
zu sein; ferner die Beobachtung völkerrechtlicher Verträge, welche das 
Reich oder die Gliedstasten desselben abgeschlossen haben, zu überwachen, 
Hilfsbedürftige im Notfalle zu unterstützen und die Reichsregierung durch 
Berichte von allem in Kenntnis zu erhalten, was die Interessen des Reiches, 
nsmentlich in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt betrifft !). Diese 
Tätigkeit ist ihrer Natur nach durch Rechtssätze nicht geregelt, da sie 
eine Ausübung von Rechten gar nicht in sich schliesst, sondern nur durch 
Verwaltungs vorschriften, die aber in der Form des Gesetzes erteilt 
werden können; ihre Schranken findet sie in den Gesetzen und Gewohn- 
heiten desjenigen Landes, in welchem die Konsuln fungieren und unter deren 
Herrschaft sie ihre Tätigkeit entfalten. Indes wird den amtlichen Handlungen 
der Reichskonsuln teils eine rechtliche Wirksamkeit im Inlande beigelegt, 
teils sind sein einigen Beziehungen gegen die Reichsangehörigen, 
welche sich innerhalb ihres Amtsbezirkes aufhalten, mit obrigkeitlichen Rech- 
ten ausgestattet, deren Schutz allerdings in der Regel nur verwirklicht wer- 
den kann, wenn der Reichsangehörige, der sie verletzt hat, in das Reichsgebiet 
zurückkehrt. 
Die Ausübung von Herrschaftsbefugnissen der Konsuln gegen Reichs- 
angehörige ist in allen Fällen an eine zwiefache Voraussetzung geknüpft. 
Zunächst ist einereichsgesetzliche Bestimmung erforderlich, welche 
die Konsuln mit ihrer Amtsgewalt ausstattet; sodann -ist erforderlich, 
dass der Staat, in dessen Gebiet der Konsul tätig sein soll, dies duldet und den 
Konsul als solchen anerkennt ?2). Es geschieht dies durch die Erteilung des 
sogenannten Plazet oder Exequatur; bevor dieselbe erfolgt ist, darf 
der ernannte Konsul seine amtliche Wirksamkeit nicht beginnen. Dies gilt 
auch in solchen Fällen, in welchen dem Deutschen Reich vertragsmässig 
die Befugnis zur Errichtung von Konsulaten zugesichert ist. Durch die Er- 
teilung des Exequatur wird der Konsul aber nicht ermächtigt, alle diejenigen 
Rechte auszuüben, welche das deutsche Konsulatsgesetz den Konsuln 
beilegt, sondernnur diejenigen, welche der Staat, der das Exequatur 
erteilt, den Konsuln fremder Staaten einräumt. In vielen Fällen besteht 
eine völkerrechtliche Uebung, durch die der Kreis der obrigkeitlichen Rechte, 
1) Konsulatsges. $ 1. Es versteht sich von selbst, dass auch da, wo sie als Rat- 
geber und Helfer von Reichsangehörigen wirken, ihre Tätigkeit eine amtliche ist, 
die durch ihre Dienstpflicht und ihr Beamtenverhältnis getragen wird, durch Gesetze 
und Instruktionen normiert ist, und für welche sie nach Beamtenrecht verantwortlich 
sind. Die „prinzipielle Erörterung‘ von Zorn, in der Krit. Vierteljahrsschr. N. F. II 
S. 534 und Hirths Annalen S. 411, welche darauf hinaus kommt, dass die Konsuln im 
wesentlichen nicht Ratgeber, sondern Beamte sind, beruht daher auf einem 
Gegensatz, der in Wirklichkeit nicht existiert. — 2) Vgl. König. 8. 81ft.
	        
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