$ 26 Die auswärtigen Angelegenheiten. II. Konsulate. 223
Konsuln zu entscheiden. Den Konsulaten liegen auch die zahlreichen
Geschäfte ob, welche die Reichsvers.O. den Seemannsämtern zuweist ?).
c) Polizeiliche Befugnisse). Die Reichskonsuln haben über
die Schiffe der deutschen Handelsmarine die Polizeigewalt auszuüben ),
insbesondere darauf zu: achten, dass die auf die Gesundheit und die Sicher-
heit der Schiffsleute bezüglichen Vorschriften nicht verletzt werden. In die
Hoheitsrechte des Staates, in dessen: Gebiet die Konsuln residieren, dürfen
dieselben nicht eingreifen; eine Polizei-Strafgewalt über Handlungen der
Schiffsleute ausserhalb des Schiffes steht ihnen daher ebensowenig zu, wie
eine Einmischung in die Hafenpolizei. Wo die territoriale Staatsgewalt
entweder allgemein den ausländischen Konsuln eine Polizeigewalt über die
unter der Flagge ihres Staates fahrenden Schiffe zugesteht oder vertrags-
mässig dem Deutschen Reich ein solches Recht eingeräumt hat’), sind die
deutschen Konsuln ermächtigt und verpflichtet, diese Befugnisse in dem
durch die Verträge normierten Umfange auszuüben. Im Zusammenhange
mit den polizeilichen Funktionen der Konsuln steht die Pflicht der Schiffs-
führer, die Ankunft und den Abgang des Schiffs dem Konsul zu melden ®).
Ferner haben die Konsuln die Innehaltung der wegen der Reichsflagge be-
stehenden Vorschriften ?) sowie die Auswandererschiffe zur Verhütung des
Mädchenhandels zu überwachen ®). Sodann haben die Konsuln die Befugnis,
Reichsangehörigen, welche sich in ihrem Amtsbezirke aufhalten, Pässe
zu erteilen und zu visieren, sowie die von fremden Behörden ausgestellten
Pässe zum Eintritt in das Bundesgebiet zu visieren ®). Endlich sind die
Konsuln, welchen eine Gerichtsbarkeit zukommt, zum Erlass von Polizei-
strafverordnungen befugt, und deren Nichtbefolgung mit Haft, Geldstrafe
bis zu 1000 Mark und Einziehung zu bedrohen 1°).
d) Vormundschaftliche Befugnise. In einer Reihe von
Fällen liegt den Konsuln eine Fürsorge für Vermögens-Interessen von Reichs-
angehörigen ob und sie haben dementsprechend die Befugnis, in diese Ver-
mögens-Angelegenheiten einzugreifen. Diese Tätigkeit fällt durchweg unter
1) Die näheren Anordnungen über die Voraussetzungen, das Verfahren, die zu
leistende Entschädigung und die Bestrafung der Nichterfüllung des Befehls enthält
dasReichsges. vom 2. Juni 1902 (RGBl. S. 212). Dazu ist ergangen dieVerordn.
des Bundesrats v. 13. März 1903 (RGBl. 8. 12) und «die Dienstanweisung für
Konsuln v. 30. Mai 1903 (Zentralbl. S. 60+4).
2) Vgl. RVO. $$ 1107, 1113, 1208, 1214, 1753.
3) Rossteuscher,Die Polizei der d. Konsuln in Hirths Annalen 1907 8. 143 ff.
493 ff. u. König $S. „84 ff.
4) Konsulatsges. $ 33.
5) Vgl. Konsularvertr. mit Italien Art. 15. Spanien Art. 15, Russland Art. 11,
Costa Rica Art. 31, Griechenland Art. 11, IHawai Art. 22, Domingo Art. 25, Niearagus
Art. 26, Japan Art. 15 u. a.
6) Die näheren Vorschriften darüber enthält jetzt das Reichsges. vom 18. Juni
1911 (RGBl. S. 253).
7) Konsulatsges. $ 30. Dienst-Instrukt. $ 30. Die Vorschriften sind enthalten
in dem Gesetz von. 22. Juni 1599 (RGBl. S. 319). König S. 503.
8) V. des Bundesr. v. 26. Febr. 1904 (RGBl. S. 136). König 8. 434; 607.
9) Konsulatsges. $ 25. Ges. über das Passwesen v. 12. Oktob. 1367 (BGBl. 8. 33)
$86 und 8 König N. 408.
10) Konsulargerichtsbarkeitsgesetz $23 Abs. 4: $ 51. Die Verordnungen sind so-
fort dem Reichskanzler mitzuteilen, welcher befugt ist, sie aufzuheben.