23238 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 26
4. Das Dienstverhältnis. Alle Konsuln sind Reichs-
beamte; sie werden vom Kaiser nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrates für Handel und Verkehr angestellt !) und erhalten eine Kaiser-
liche Bestallung ?). Die Konsuln sind entweder W a hl konsuln, welche ihr
Amt als unbesoldetes Ehrenamt verwalten, oder Berufs konsuln, welche
ein Gehalt aus der Reichskasse beziehen. Hinsichtlich der Wahlkonsuln
sind bestimmte Erfordernisse der Qualifikation weder durch Gesetz noch
durch Verwaltungs-Verordnung aufgestellt; es sollen aber vorzugsweise
Kaufleute, welche reichsangehörig sind, dazu ernannt werden ®). Zum Be-
rufskonsul dagegen kann nur derjenige ernannt werden, welcher reichs-
angehörig ist und welcher entweder die erste juristische Prüfung bestanden
hat und ausserdem mindestens drei Jahre im inneren Dienste oder in der
Advokatur und mindestens zwei Jahre im Konsulatsdienste des Reiches be-
schäftigt gewesen ist, oder die besondere Konsulats-Prüfung bestanden hat ®).
Auf die Konsuln finden die Vorschriften des Reichsbeamten-
gesetzes Anwendung. Der von ihnen vor Antritt ihres Amtes zu leistende
Eid ist darauf gerichtet, ‚dass sie ihre Dienstpflichten nach Massgabe des
Gesetzes und der ihnen zu erteilenden Instruktionen
treu und gewissenhaft erfüllen wollen‘ 5). Die Wahlkonsuln können jeder-
zeit ohne Entschädigung aus ihrem Amte entlassen werden ®); die Berufs-
konsuln gehören zu denjenigen Beamten, welche jederzeit gegen Wartegeld
einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können °?).., Wenn Berufs-
konsuln sich von ihrem Amte entfernt halten, so werden sie so angesehen,
als ob sie die Enthebung von ihrem Amte nachgesucht hätten ®).
5. Die Gebühren, welche bei den deutschen Konsulaten zur Er-
hebung kommen, sind durch das Reichsgesetz vom 17. Mai 1910 (RGBl.
S. 245) geregelt; dem Gesetz ist ein Tarif beigefügt; besondere Vorschriften
gelten daneben für die Gerichtsgebühren der Konsulargerichte.e. Berufs-
konsuln erheben die Gebühren für das Reich, Wahlkonsuln für eigene
Rechnung; insofern die letzteren aber Ersatz ihrer dienstlichen Auslagen
aus Reichsmitteln verlangen, kommen die von ihnen vereinnahmten Gebüh-
ren in Abrechnung, erfolgen also in Wahrheit für Rechnung des Reiches.
Aus diesem Grunde dürfen Berufskonsuln und Wahlkonsuln der zuletzt er-
wähnten Art die Gebühren nur im Falle der Bedürftigkeit der Beteiligten
1) RV. Art. 56.
2) Verordn. v. 23. Nov. 1874 $2. (RGB. S. 135).
3) Konsulatsges. $ 9.
4) Konsulatsges. $ 7. Der Erlaß des Prüfungs-Rerlements ist dem Reichs-
kanzler übertragen; es ist unter dem 28. Febr. 1873 ergangen. Das jetzt geltende, nicht
veröffentlichte Prüfungsreglement ist mitgeteilt von KönigIS8. 94 und von Zorn
Konsulatsges. S. 732.
5) Konsulatsges. $ 4. — 6) Konsulatsges. $ 10 Abs. 3.
7) Reichsbeamtengesetz $ 25. Ueber die Besoldung siehe oben 8. 108.
8) Konsulatsges. $ 6. Die Erteilung des Urlaubs an gesandtschaftl. und
Konsularbeanıte und deren Stellvertretung ist geregelt durch die Verordnung v. 23. April
1879 (RGBl. S. 134); $ 10 dieser V. ist aufgehoben durch die V. v. 4. Januar 1904 (RGBil.
S.1);der Anspruch auf Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten
durch Verordnung v. 17. Juli 1910 Art. 2 (RGBl. S. 951). Bekanntm. v. 8. Sept. 1910
(S. 1008) und Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers v. 28. Sept. 1910 $ 42
(RGBl. S. 1083). Bei der Pensionierung besoldeter Konsulatsbeaniter wird die auf Inseln