Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 27 Die öffentlichen Verkehrsanstalten. A. Post- u. Telegraphenwesen. 243 
  
  
4. Vorschriften zur Sicherung des Betriebes. Das 
Postgesetz enthält einige Anordnungen, welche die Wegepolizei, Pfändung, 
Beschlagnahme usw. betreffen, um die Postanstalt vor plötzlichen und 
unvorhergesehenen Störungen, Hemmnissen und Unterbrechungen des 
Geschäftsbetriebs zu sicheın !), und das Strafgesetzbuch $ 317, 318 be- 
droht denjenigen mit Strafe, der vorsätzlich oder fahrlässigerweise Hand- 
lungen begeht, durch welche die Benutzung einer zu öffentlichen Zwecken 
dienenden Telegraphen-Anstalt verhindert oder gestört wird. Elektrische 
Anlagen sind gegen Betriebsstörungen durch spätere elektrische Anlagen 
insoweit geschützt, dass die spätere Anlage nach Möglichkeit so auszuführen 
ist, dass schädliche Einwirkungen der Anlagen aufeinander ausgeschlossen 
werden. Streitigkeiten, welche darübeı entstehen, sind von den ordent- 
lichen Gerichten im schleunigen Verfahren zu erledigen ?). 
5. Rechte an unbestellbaren Postsendungen und 
zurückgelassenen Passagiereffekten. Beträge, welche in 
einer Postsendung enthalten sind, die weder an den Adressaten bestellt, 
noch an den Absender zurückgegeben werden können, oder welche aus dem 
Verkaufe der vorgefundenen Gegenstände gelöst werden, ferner Postan- 
weisungsbeträge, welche der Absender eingezahlt hat, Postvorschussbeträge, 
welche der Adressat entrichtet hat, und Geldbeträge, welche auf Grund eines 
Postauftrages eingezogen worden sind, falls diese Beträge weder dem Absender, 
noch dem Adressaten ausgezahlt werden können, endlich zurückgelassene 
Passagier-Effekten oder die aus dem Verkaufe derselben erzielten Beträge 
sind nach Abzug des Portos und der sonstigen Kosten der Postarmen- oder 
Unterstützungskasse zu überweisen ®). Meldet sich später der Absender 
oder der Adressat, beziehentl. der Verlierer der Passagier-Effekten, so ist 
die genannte Kasse verpflichtet, demselben die ihr zugeflossenen Summen, 
jedoch ohne Zinsen, zurückzuerstatten ?). Die Vorschriften über das Ver- 
fahren mit unanbringlichen Postsendungen hat auf Grund des Postgesetzes 
$ 50 Nr. 4 der Reichskanzler zu erlassen °). Wesentliche Voraussetzung für 
die Anwendung aller dieser Vorschriften ist, dass die Post den Besitz der 
unbestellbaren Geldbeträge oder Sachen auf Grund eines Beförderungs- 
vertrages erhalten hat, dass sie ihr also zum Zwecke der Beförderung über- 
geben worden sind; dagegen sind Gegenstände, welche in den Diensträumen 
Vergl. dazu die Entscheidungen des Reichsgerichts v. 18. Januar und 29. Januar 1912. 
Entsch. in Civils. Bd. 78 S. 216; 223 und 228. 
1) Vgl. über die einzelnen hierher gehörenden Bestimmungen Reichsstaatsrecht 
III. S. 75 fg. Internationaler Vertrag zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel 
v. 14. März 1884 und Gesetz zur Ausführung desselben v. 21. Nov. 1887 (RGBl. 1888 
S. 151; 169). 
2) TelegrGes. $$ 12. 13. Vgl. Gerichtsverf.Ges. $ 202 Ziff. 6 und das Gesetz, be- 
treffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit v. 9. April 1900 (RGBl. 
8. 228). Aron, Kollision der Telegraphenanlagen mit anderen etc. Anlagen. Hirths An- 
nalen 1904 S. 311 ff. 
3) Die Vorschrift ist also nicht anwendbar auf Geldbeträge oder Sachen, welche 
in den Diensträumen der Postanstalt oder in Briefsammelkasten oder sonst bei Ge- 
legenheit des Betriebes der Postgeschäfte von den Postbeamten gefunden werden. 
4) Postges. $ 26. 
5) Sie sind in der Postordnung $ 45 (Zentralbl. 1892 8. 454) enthalten, 
16 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.